Wer als Arbeitnehmer eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, muss seinen Lohn in der Steuererklärung angeben und versteuern. Vom steuerbaren Lohn können jedoch verschiedene Berufskosten abgezogen werden.
In der Steuererklärung sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzugeben (vgl. Blogeintrag). Von diesen steuerbaren Einkünften können die Berufskosten (auch Gewinnungskosten genannt) und die allgemeinen Abzüge abgezogen werden.Abziehbare Berufskosten sind die zur Erzielung des Erwerbseinkommens notwendigen Auslagen, falls sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden. Davon abzugrenzen sind die Lebenshaltungskosten, die steuerlich nicht abziehbar sind, weil sie nicht in direktem Zusammenhang mit der Erzielung des Erwerbseinkommens stehen, sondern der Befriedigung der allgemeinen Lebensbedürfnisse dienen (Beispiele für Lebenshaltungskosten: Essen, Wohnen, Kleidung, Bildung, Erholung etc.).Zu den abziehbaren Berufskosten werden folgende Auslagen gezählt:1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und ArbeitsstätteBei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel können die tatsächlichen Kosten abgezogen werden (z.B.: Streckenabonnemente). Sollte dies nicht zumutbar sein, können die Kosten für private Fahrzeuge in Abzug gebracht werden (z.B.: wegen ungünstigen ÖV-Verbindungen, Krankheit oder Gebrechlichkeit).2. Mehrkosten der auswärtigen VerpflegungVerpflegungskosten sind grds. nicht abziehbare Lebenshaltungskosten. Sollte aus beruflichen Gründen eine Rückkehr über Mittag nicht möglich sein, weil die Entfernung zu gross ist, schlechte Verkehrsverbindungen bestehen oder die Verpflegungspause zu kurz ist, können die Mehrkosten als Berufskosten abgezogen werden.3. Pauschalabzug für die übrigen BerufskostenFür die allgemeinen Berufskosten des Haupterwerbs wird ein Pauschalabzug von 3% des Nettolohns, mind. jedoch CHF 2‘000 und höchstens CHF 4‘000, gewährt.4. Auswärtiger WochenaufenthaltAls Wochenaufenthalter kann man die Kosten für ein Zimmer, aber nicht diejenigen für eine Wohnung, in Abzug bringen. Zusätzlich können die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt abgezogen werden.5. WeiterbildungAbziehbar sind Weiterbildungs- und Umschulungskosten, solange sie dazu dienen, sich im ausgeübten Beruf weiterzuentwickeln, die momentane beruflich Stellung zu halten oder um einen Aufstieg im bisherigen Beruf zu ermöglichen. Nicht abzugsfähig sind die Ausbildungskosten, die einem freiwilligen Berufswechsel oder der Erlernung eines Erstberufes dienen.6. Mitgliederbeiträge an BerufsverbändeDie Kantone gewähren unterschiedliche Pauschalabzüge für die Mitgliedschaft in Berufsverbänden. Die genauen Abzüge finden sich in den kantonalen Wegleitungen zum Ausfüllen der Steuererklärung.7. Auslagen im NebenerwerbFür Auslagen im Nebenerwerb können 20% der Einkünfte, mind. jedoch CHF 800 und höchstens CHF 2‘400 pro Jahr, abgezogen werden.Geltend gemachte Auslagen, welche die Pauschalen übersteigen müssen immer mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. Allgemein empfiehlt es sich für alle geltend gemachten Abzüge entsprechende Belege bereit zu halten und gegebenfalls einzureichen.