Das Bundesgericht schränkt den steuerfreien Kapitalgewinn ein

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Das Bundesgericht schränkt den steuerfreien Kapitalgewinn ein

In einem neuen Urteil hat das Bundesgericht den Grundsatz des steuerfreien Kapitalgewinns relativiert und dabei viele Fragen aufgeworfen. Verkauft ein Unternehmer seine Anteile an einer Gesellschaft mit Gewinn, so ist dieser grundsätzlich steuerfrei. Im Bundesgerichtsentscheid wurde jedoch eine Umdeutung des Gewinns in steuerbaren Lohn vorgenommen.

Das Prinzip des steuerfreien Kapitalgewinns ist in Art. 16 Abs. 3 DBG verankert. Im Urteil vom 3. April 2015 (BGer 2C_618/2014 und 2C_619/2014) hat das Bundesgericht entschieden, dass der gesamte Kapitalgewinn aus dem Verkauf einer Gesellschaft als steuerbarer Lohn zu qualifizieren sei. Die Begründung des Gerichts wirft viele Fragen auf und schränkt auch Jungunternehmer empfindlich ein.

Kapitalgewinn als Lohn qualifiziert

Im Sachverhalt lagerte ein Partner einer Finanzgesellschaft, einen Teil seines Finanzgeschäftes in eine neue Gesellschaft aus. Die neuen Aktien liberierte er mit seinem Privatvermögen und verkaufte sie einen Monat später an eine Bank. Der Kaufpreis der Aktien wurde in vier Tranchen bezahlt. Die Vereinbarung sah vor, dass die erste bereits bei Vertragsschluss fällig wird und die anderen drei Tranchen in den Folgejahren zu zahlen sind. Die drei letzten Tranchen wurden von der Bank aber immer unter der Bedingung ausgezahlt, dass der veräussernde Partner weiterhin bei der verkauften Gesellschaft arbeitet. Das Steueramt qualifizierte den bei diesem Geschäft erzielten Gewinn des Partners als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Der Partner bestritt dies zuerst vor dem Steueramt und danach vor dem Verwaltungsgericht mit der Auffassung, es handle sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn, da die Aktien aus seinem Privatvermögen stammten.Der Entscheid wurde vom Partner bis vor Bundesgericht gezogen. Die Richter bestätigten die Einschätzung des Steueramtes, dass der Gewinn als Lohn zu versteuern sei. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Kaufpreis für die Aktien eigentlich einen Lohn für die zukünftig zu leistende Arbeit des Partners darstellt. Vorliegend sei nämlich kein Kaufvertrag für die Eigentumsübertragung an den Aktien geschlossen worden, weil die Bezahlung des Kaufpreises vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft abhängig gemacht wurde.Das Gericht beanstandete, dass der Goodwill, welchen die Bank zahlte, erst dadurch entstand, dass der begabte Partner weiterhin in der Gesellschaft arbeitet und Gewinne erzielt. Aus wirtschaftlicher Sicht liege somit eine Kombination von Antrittsgeld (erste Tranche) und Treueprämien (zweite bis vierte Tranche) vor, die klar einen Lohnbestandteil darstellen.

Risiko für Jungunternehmer

Das Gericht schränkt durch seine Qualifizierung den Grundsatz des steuerfreien Kapitalgewinns erheblich ein. Gesellschafter sind dadurch dem Risiko ausgesetzt, dass bei jedem Unternehmensverkauf, bei dem sich der Verkäufer dazu verpflichtet weiterhin bei der Gesellschaft angestellt zu sein, eine Umdeutung des Gewinns in steuerbaren Lohn stattfindet. Gerade bei Startups ist eine Fortführung des Arbeitsvertrages im Unternehmen oft erwünscht, weil die Gründer die treibenden und innovativen Kräfte sind. Der Verkauf ist oftmals Mittel zum Zweck, um dem Unternehmen weitere Wachstumsmöglichkeiten durch das frisch hinzufliessende Risikokapital zu eröffnen.Jungunternehmer sollten deshalb bei zukünftigen Verkäufen ihrer Unternehmensanteile klar abgrenzen zwischen dem Betrag für den Wert der Gesellschaft und dem Betrag für die Weiterführung des Arbeitsvertrages.Dieser Beitrag basiert auf der Urteilsbesprechung von Andrea Opel und Barbara Stillhart-Zimmermann in der NZZ vom 25. Juni 2015.

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