Das Steuerobjekt der Einkommenssteuer

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Das Steuerobjekt der Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer kann in der Schweiz vom Bund, den Kantonen und den Gemeinden erhoben werden (Art. 128 Abs. 1 BV). Was genau besteuert wird – die Frage nach dem Steuerobjekt – stellt dieser Blogeintrag in einem Überblick dar.Objekt der EinkommenssteuerDie Grundlage der Einkommensteuer bilden „alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte“ (Art. 16 Abs. 1 DBG) von natürlichen Personen. Besteuert wird das Reineinkommen (Art. 25 DBG). Es wird berechnet, indem von der Summe aller steuerbaren Einkünfte, die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge (geregelt in Art. 26-33a DBG) abgezogen werden. Sobald das Einkommen eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewirkt, gilt es als zugflossen und wird besteuert.Die steuerbaren Einkünfte können in vier Kategorien eingeteilt werden:

  • Erwerbseinkommen (Art. 17-19 DBG), aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • Vermögenserträge (Art. 20-21), aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (z.B. Ertrag aus Wertschriften).
  • Einkünfte aus Vorsorge (Art. 22 DBG), wie Renten und Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen.
  • Übriges Einkommen (Art. 23 DBG), wie z.B. Versicherungsleistungen, Lotteriegewinne und Unterhaltsleistungen.

Nicht alle Einkünfte unterliegen der Einkommenssteuer. In Art. 24 DBG zählt der Gesetzgeber abschliessend, die von der Einkommensteuer befreiten Einkünfte auf. Diese kann man unterteilen in:

  • Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlichen Auseinandersetzungen (Art. 24 lit. a DBG). Erbschaften und Schenkungen werden grundsätzlich von den Kantonen besteuert.
  • Private Kapitalgewinne (Art. 16 Abs. 3 DBG), Ausnahme bildet die kantonale Grundstückgewinnsteuer.
  • Übrige steuerfreie Einkünfte, z.B. Sold für Militär und Schutzdienst (Art. 24 lit. f DBG), Kapitalzahlungen bei Stellenwechsel (lit. c), Lotteriegewinne bis zu einem Betrag von CHF 1‘000 (lit. j).

Von den steuerbaren Einkünften werden nun die steuerlich zulässigen Abzüge abgezogen, um das steuerbare Einkommen zu erhalten (Art. 25 DBG). Die Abzüge kann man in Gewinnungskosten, allgemeine Abzüge und Sozialabzüge unterteilen:

  • Gewinnungskosten (Art. 26-32 DBG), sind spezielle Kosten zur Erzielung der steuerbaren Einkünfte (z.B. Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zur Erzielung von Berufseinkommen). Davon abzugrenzen sind die nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (Art. 34 DBG, z.B. die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie), die eine Einkommensverwendung darstellen.
  • Allgemeine Abzüge (Art. 33-33a DBG), sind i.d.R Lebenshaltungskosten, die aber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen schmälern und deshalb abziehbar sind (z.B. Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge bei Trennung und Scheidung, Beiträge für Vorsorge und Versicherung, Kosten für Drittbetreuung von Kindern).
  • Soziale Abzüge / Steuerfreibeträge (Art. 35 DBG), sind Abzüge für bestimmte Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Es besteht die gesetzliche Vermutung eines zu hohen effektiven Aufwandes, welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälert (z.B. Kinderabzüge oder Unterstützungsabzug).

Die gesamte Berechnung des steuerbaren Einkommens kann vereinfacht in einem Schema dargestellt werden (Art. 25 DBG):

Einkommenssteuer

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