Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer Stiftung

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Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer Stiftung

Wenn Stiftungen öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen, können sie von der Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer befreit werden.

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung

Möchte eine Stiftung eine Steuerbefreiung beantragen, muss sie dazu ein Gesuch bei der kantonalen Steuerverwaltung einreichen. Damit das Gesuch anerkannt wird muss die Stiftung laut ihrer Statuten öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen. Die entsprechende Tätigkeit muss dabei auch tatsächlich ausgeübt werden. Eine Steuerbefreiung wird nicht anerkannt, wenn die Stiftung zwar eine entsprechende Zweckbestimmung hat, diese aber nicht umsetzt. Es liegt alleine an der Stiftung zu beweisen, dass sie die Voraussetzungen erfüllt.1. Öffentliche Zwecke

  • Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, die sonst vom Gemeinwesen getragen würde.
  • Die Übertragung der Aufgabe auf die Stiftung muss auf einem öffentlich-rechtlichen Akt beruhen.

2. Gemeinnützige Zwecke

  • Der Kreis der Destinatäre der Leistung muss möglichst offen sein.
  • Wirtschaftliche Tätigkeiten, welche Erwerbszwecken dienen, werden nicht akzeptiert.
  • Die Stiftung muss gemeinnützige Zwecke verfolgen, d.h. die Tätigkeit muss im Allgemeininteresse liegen. Dies ist bspw. bei karitativen oder gesundheitsfördernden Tätigkeiten gegeben.
  • Es dürfen keine Selbsthilfezwecke vorliegen.

3. Kultuszwecke

  • Als Kultuszweck gilt die Pflege oder Förderung eines gemeinsamen Glaubensbekenntnisses in Lehre und Gottesdienst auf kantonaler oder gesamtschweizerischer Ebene.
  • Als gesamtschweizerisch gelten Glaubensbekenntnisse, welche im Gebiet der Schweiz von Bedeutung sind.

Eine teilweise Steuerbefreiung kann in Frage kommen, falls neben einem gemeinnützigen Zweck noch andere Zwecke verfolgt werden.

Umfang der Steuerbefreiung

Die Stiftung wird von der direkten Bundessteuer (Gewinnsteuer) und den Kantons- und Gemeindesteuern (Gewinn- und Kapitalsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer) befreit. Kantonal abhängig ist die Befreiung von der Handänderungssteuer und der Grundstücksgewinnsteuer.

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