Aus den Steuergesetzen ergibt sich keine allgemeine Definition was alles zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört. Deshalb wird der geschäftsmässig begründete Aufwand umschrieben als Gesamtheit der Ausgaben die zur Erzielung des Bruttogewinns notwendig sind.
Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Beispiele für geschäftsmässig begründeten Aufwand stellen folgende Ausgaben dar:
- Kosten für den Unterhalt von Maschinen, Mobiliar und Liegenschaften
- Kosten für die Verwaltung
- Beschaffungskosten von Rohmaterialien
- Zinskosten für Fremdkapital
Selbstverständlich gehören auch Personalkosten zum geschäftsmässig begründeten Aufwand. Darunter fallen sowohl Lohnkosten als auch Kosten für Spesenentschädigungen, Beiträge an Sozialversicherung sowie an die Unfallversicherung. Ebenfalls abzugsfähig sind eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern.
Abschreibungen
Abschreibungen müssen geschäftsmässig begründet sein, ansonsten können die dafür getätigten Aufwendungen nicht von den Steuern abgezogen werden. Zulässig sind Abschreibungen dann, wenn sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Die Berechnung der Abschreibungen erfolgt nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer. zur Anwendung gelangen sowohl die lineare als auch die degressive Methode.
Rückstellungen
Rückstellungen dienen dazu, dass bevorstehende Verpflichtungen deren Höhe noch unbestimmt ist, ausgeglichen werden können. Rückstellungen sind geschäftsmässig dann begründet, wenn die Verlustgefahren zu deren Ausgleich sie ausgeschieden werden am Bilanzstichtag bereits drohen, nicht aber wenn sie nur im Hinblick auf zukünftige möglicherweise entstehende Risiken gebildet werden.