Die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer basiert auf der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. Massgeblich für die Steuerperiode ist das Geschäftsjahr.
Zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer
Die Steuerperiode für juristische Personen entspricht dem Geschäftsjahr, für welches der Abschluss erstellt worden ist, unabhängig vom Kalenderjahr. Als Berechnungsmethode gilt die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung.In jedem Kalenderjahr muss ein Geschäftsabschluss erstellt werden. Darin enthalten sein müssen sowohl eine Bilanz wie auch eine Erfolgsrechnung. Eine Ausnahme gibt es für das erste Geschäftsjahr welches weniger als 12 Monate umfasst.Ein Geschäftsabschluss ist auch dann einzureichen, wenn die Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt. Findet eine Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit statt, wird dabei aber ein Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt, so genügt ein Zwischenabschluss.Die juristischen Personen werden in jedem Kalenderjahr neu veranlagt. Eine Ausnahme hiervon gibt es für das erste Geschäftsjahr, für welches kein Geschäftsabschluss erstellt werden muss.Zuständig für die Veranlagung ist jener Kanton, in welchem die juristische Person am Ende der Steuerperiode ihren Sitz hat.Die Steuer vom Reingewinn wird nach dem Reingewinn bemessen, der in er Steuerperiode erzielt wurde. Die Steuer vom Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bemessen