Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 3: Nichtigkeit einer Veranlagung /Steuerentscheids

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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 3: Nichtigkeit einer Veranlagung /Steuerentscheids

Ist eine steuerpflichtige Person mit einer Veranlagung oder einem Steuerentscheid nicht einverstanden, kann sie sich dagegen wehren. Mit dem Verstreichen der Rechtsmittelfrist und dem Eintritt der Rechtskräftigkeit können aber nur noch ausserordentliche Rechtsmittel ergriffen werden. Heute erklären wir in welchen Fällen eine Veranlagung/Steuerentscheid trotzdem als nichtig und damit unwirksam gilt.

In (seltenen) Fällen kann eine Nichtigkeit eines Steuerentscheids oder einer Verfügung vorliegen, durch welche diese vollkommen rechtsunwirksam und unbeachtlich wird. Selten sind diese Fälle, weil fehlerhafte Verwaltungsakte meistens nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sind. Durch eine Nichtanfechtung werden diese Akte dann rechtsgültig.Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt aber auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Nichtigkeit vor, wenn:

  1. 1. der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist,
  2. 2. er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
  3. 3. zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.

Ein Beispiel dafür findet sich im Urteil 2C_679/2016 und 2C_680/2016: Eine im Kanton Zürich wohnhafte Ärztin, welche pro Jahr rund 250'000 Franken verdiente, war depressiv und deshalb offenbar nicht in der Lage, ihre Steuererklärung einzureichen. Zwischen 2004 bis 2012 unterliess sie die Einreichung trotz Mahnung und wurde für die Staats- sowie die direkte Bundessteuer jeweils nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. All diese Einschätzungen liess sie unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Zürcher Steuerbehörde steigerte (aus Strafgründen) das veranlagte Einkommen immer wieder. Für diese Steuerforderungen wurden mehrheitlich Betreibungsverfahren eingeleitet und Lohnpfändungen durchgeführt. 2006 erhielt die Steuerbehörde Pfändungsunterlagen vom Betreibungsamt, aus denen ersichtlich war, dass die steuerpflichtige Ärztin zu diesem Zeitpunkt über kein pfändbares Vermögen (mehr) verfügte und dass ihr wahres Einkommen einiges unter dem veranlagten Betrag zu liegen kam. Die Steuerbehörde steigerte das veranlagte Einkomme bis 2012 trotzdem weiter, bis sie bei 750'000 Franken ankamen.Das Bundesgericht betonte, dass die Veranlagung nicht aus fiskalischen Motiven oder zur Bestrafung des Steuerpflichtigen erfolgen dürfte. Es erklärte die Ermessensveranlagungen ab dem Moment, in welchem die Steuerbehörden über die effektiven Vermögens- und Einkommenverhältnisse der Ärztin Bescheid wusste, als nichtig. Dann hätte der Mangel für die Steuerbehörden erkennbar sein sollen.Im nächsten Beitrag unserer Beitragsserie «Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden» erklären wir Ihnen das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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