Im Zuge der Finanzkrise wurden die Häufigkeit und Höhe von Abgangsentschädigungen emotional diskutiert. In dieser Diskussion wurde nicht beleuchtet, dass bei Abgangsentschädigungen zwei unterschiedliche Charakteristika gibt. Diese Unterscheidung ist besonders steuerlich relevant. Findea widmet deshalb dieser Thematik eine Beitragsserie. Dieser erste Beitrag erklärt die Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter.
Was ist eine Abgangsentschädigung?Der ursprüngliche Sinn einer Abgangsentschädigung lag darin sicherzustellen, dass langjährige Mitarbeitende eine minimale Altersvorsorge haben. Mit der Zeit ging dieser Aspekt immer mehr verloren und die Abgangsentschädigung wurde als Anreizsystem verwendet, um potenzielle Arbeitnehmende anzusprechen.Der VorsorgecharakterEine Abgangsentschädigung verfügt über Vorsorgecharakter, wenn sie eine Kapitalabfindung aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) ist oder es sich um eine gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers handelt (Art. 17 Abs. 2 DBG).Als gleichartig gelten Abgangsentschädigungen, welche unter gewissen Voraussetzungen bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden. Damit gemeint sind dieselben Gelegenheiten, in welchen Vorsorgeeinrichtungen Freizügigkeitsleistungen erbringen.Ein Vorsorgecharakter kann bejaht werden, wenn die Abgangsentschädigung einzig und alleine dazu dient, die finanziellen Folgen zu mindern, welche aus den Risiken Tod, Alter und Invalidität entstehen können. Für die Berechnung der Entschädigung sind die vorsorgerechtlichen Grundsätze zu beachten. Die Entschädigung muss objektiv dazu dienen, dass der Lebensstandard der Empfänger im Vorsorgefall angemessen beibehalten werden kann.Eine Kapitalabfindung ist somit gleichartigen und verfügt über Vorsorgecharakter, wenn folgende Punkte kumulativ erfüllt sind:
- Die steuerpflichtige Person, welche das Unternehmen verlässt, hat das 55. Lebensjahr vollendet
- Die Erwerbstätigkeit wird definitiv eingestellt
- Aufgrund des Austritts aus dem Unternehmen sowie aus dessen Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Vorsorgelücke. Diese Lücke muss von der Vorsorgeeinrichtung berechnet werden. Für diese Berechnung darf lediglich auf die ordentlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge Rücksicht genommen werden, welche gemäss des zu beendenden Verhältnisses einbezahlt worden wären, wenn das Verhältnis bis zu regulären Terminalter fortgeführt worden wäre. Lücken, welche bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses existierten, dürfen nicht berücksichtigt werden.
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