Abgangsentschädigung – Teil 2: Abgangsentschädigung mit Ersatzeinkommenscharakter

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Abgangsentschädigung – Teil 2: Abgangsentschädigung mit Ersatzeinkommenscharakter

Abgangsentschädigungen können eines von zwei Charakteristika aufweisen. Es gibt jene mit Vorsorgecharakter und jene mit Ersatzeinkommenscharakter. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, da die Abgangsentschädigung je nach Charakteristika unterschiedlich besteuert wird. Diese Beitragsserie zeigt auf, wie die Charakteristika festgestellt werden und was die Konsequenzen sind. Dieser zweite Beitrag ist den Abgangsentschädigungen mit Ersatzeinkommenscharakter gewidmet.

Im ersten Beitrag würde bereits erklärt, wann einer Abgangsentschädigung ein Vorsorgecharakter zukommt. Ist dies nicht der Fall, so kann davon ausgegangen werden, dass die Abgangsentschädigung über einen Ersatzeinkommenscharakter verfügt. Die Gründe für eine solche Abgangsentschädigung können sehr unterschiedlich sein. Diese Sorte von Abgangsentschädigungen wurden besonders im Zuge der Finanzkrise heftig kritisiert.Von einem Ersatzeinkommenscharakter kann insbesondere in den Fällen ausgegangen werden, in welchen eine Abgangsentschädigung:

  • erfolgt, obwohl die Person weiterhin durch die Vorsorgeeinrichtung versichert ist und der (vormalige) Arbeitgeber verpflichtet ist, weiterhin die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen (In diesem Fall entsteht folglich gar keine Vorsorgelücke)
  • entrichtet wird, welche als Schmerzensgeld für die Entlassung dient, als Treueprämie für ein langjähriges Arbeitsverhältnis oder als Risikoprämie welche die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft garantieren soll
  • dazu dient den Ausfall von künftigen Lohnzahlungen auf einen gewissen Zeitraum hinaus auszugleichen
  • mit einer offenen Zweckformulierung erfolgt und keine Vorsorgelücke ausgewiesen ist

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