Abgangsentschädigung – Teil 3: Steuerliche Unterschiede

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Abgangsentschädigung – Teil 3: Steuerliche Unterschiede

Ob eine Abgangsentschädigung über einen Vorsorgecharakter oder einen Ersatzeinkommenscharakter verfügt ist steuertechnisch relevant. Findea erklärt in dieser Beitragsserie, worum es sich bei den jeweiligen Charakteren handelt und was die Auswirkungen sind. Dieser dritte Beitrag erklärt, welches die steuerlichen Unterschiede sind.

Unterschiede in der steuerlichen BehandlungOb eine Abgangsentschädigung Vorsorgecharakter (erster Beitrag) oder Ersatzeinkommenscharakter (zweiter Beitrag) hat, ist für die steuerliche Beurteilung von Bedeutung. Handelt es sich um eine Abgangsentschädigung mit Ersatzeinkommenscharakter, so erfolgt die Besteuerung nach Art. 23 lit. a und c DBG. Demnach wird diese Entschädigung wie reguläres Einkommen besteuert.Verfügt die Abgangsentschädigung jedoch über Vorsorgecharakter, so erfolgt die Besteuerung nach Art. 17 Abs. 2 DBG. Sie wird demnach zwar auch besteuert, jedoch gesondert und zum reduzierten Vorsorgetarif.Pflichten des ArbeitgebersZahlt der Arbeitgeber einem scheidenden Angestellten eine Abgangsentschädigung, so hat er diesem konkret aufzuzeigen, wie sich diese Entschädigung zusammensetzt und zu welcher Verwendung sie (die einzelnen Teile) gedacht ist (sind). Wird der Entschädigung oder einem Teil davon Vorsorgecharakter zugesprochen, so ist deren Höhe durch die Vorsorgeeinrichtung bestätigen zu lassen (erster Beitrag). Der Arbeitgeber muss zwar dem (noch) Angestellten zuhanden der Veranlagungsbehörde solch eine Aufschlüsselung ausfertigen, die Beweispflicht liegt aber dennoch beim Arbeitnehmenden.Weiterführende Informationen finden Sie hierFindea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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