Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei

Jetzt teilen!
Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei ist oftmals nicht ganz eindeutig. Sie ist jedoch entscheidend, da die steuerrechtlichen Folgen der Einordnung einer Tätigkeit unterschiedlich sind. Eine Möglichkeit zur Abgrenzung ist die Frage nach der Gewinngeeignetheit und der Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit. Trotzdem muss jeder Fall einzeln beurteilt werden.

Am 3. August 2018 urteilte das Bundesgericht über den Fall 2C_548/2018, bei dem das Führen eines Bauernhofs von den Steuerbehörden nicht mehr als selbständige (Neben)Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei eingeordnet wurde. Der Steuerpflichtige, wohnhaft im Kanton Aargau, war vollzeitlich als unselbstständig erwerbender Maschinenmechaniker tätig. Daneben führte er einen Bauernhof, was bis 2011 als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde. Für die Steuerperiode 2011 machte der Steuerpflichtige einen Betriebsverlust von 66'625 Fr. geltend. Die zuständige Steuerkommission akzeptierte diesen nicht und ordnete das Führen des Hofs neu als Liebhaberei ein, woraus sich die Überführung der Liegenschaft vom Geschäfts- in das Privatvermögen ergab. Die Überführung führte zu einem Liquidationsgewinn von 81'107 Fr., welcher sich aus den bis dahin als geschäftsmässig begründet qualifizierten Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen zusammenrechnete, abzgl. des Beitrags an die AHV. Der Steuerpflichtige zog den Fall infolge von Abweisungen der Vorinstanzen bis vor das Bundesgericht, wo er forderte, dass der Betriebsverlust von 66'625 Fr. nicht aufgerechnet und dass vom Liquidationsgewinn von 81'107 Fr. abgesehen werde.Das Bundesgericht bestätigte die Sicht der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall in der Steuerperiode 2011 von einer Liebhaberei und nicht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, da dem Betrieb die Gewinngeeignetheit (objektives Element der selbständigen Erwerbstätigkeit) und die Gewinnstrebigkeit (subjektives Element) abzusprechen sei. Ausserdem fehle dem vollzeitlich angestellten Steuerpflichtigen die Zeit, um sich professionell um den Landwirtschaftsbetrieb zu kümmern. Das Bundesgericht verneinte darum auch die Möglichkeit, den Geschäftsverlust abzuziehen, da keine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliege. Ein angeblich positiver Mittelfluss ("Cashflow") ändere daran nichts, da für steuerliche Zwecke selbständig erwerbender Personen der handelsrechtliche Gewinn massgeblich sei und dieser in der Steuererklärung 2011 als Verlust angegeben worden sei.Die vom Steuerpflichtigen geforderte Aufschiebung der Besteuerung des Liquidationsgewinns wurde ebenfalls abgewiesen. Der vom Steuerpflichtigen eingebrachte § 23 im Aargauer Steuergesetz, welcher eine Aufschiebung auch bei einer Liebhaberei zulasse, sei hier nicht anwendbar, da die direkte Bundessteuer und nicht die Staats- und Gemeindesteuern Gegenstand des Streits seien. Aber auch der weniger grosszügige Art. 18a DBG, der die Möglichkeit eines Steueraufschubs bei der Überführung einer Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen vorsehe, könne nicht genutzt werden, da dieser nur auf Verlangen des Steuerpflichtigen berücksichtigt werde. Der Steuerpflichtige hatte solch eine Anfrage aber nicht geäussert.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

Geben Sie Ihre Buchhaltung ab!

Vertrauen Sie Ihre Buchhaltung einem kompetenten Treuhänder an. Unsere Spezialisten kümmern sich um Ihre Buchhaltung und liefern Ihnen rechtzeitig die benötigten Finanzzahlen.

Nexus Check
Kompetente Spezialisten
Nexus Check
Transparente Preise
Nexus Check
Freundliche Beratung
Nexus Check
Steueroptimierung
Nexus Check
Interdisziplinäre Expertise
Nexus Check
Gesetzkonforme Bearbeitung
Erstgespräch vereinbaren
Outsourcing-Check durchführen!

Sie sind unsicher, ob Sie die Buchhaltung auslagern sollten oder nicht? Führen Sie jetzt unseren Outsourcing-Check durch und erfahren Sie, welche Option für Sie am passendsten ist.

Nexus Check
Unkomplizierte Durchführung
Nexus Check
Klare Anwort
Nexus Check
Freundliche Beratung
Nexus Check
Steueroptimierung
Nexus Check
Interdisziplinäre Expertise
Nexus Check
Gesetzkonforme Bearbeitung
Outsourcing-Check
Search Cross

Search