Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und selbstständige Erwerbstätigkeit

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Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und selbstständige Erwerbstätigkeit

In der Schweiz ist der Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerbefreit, solange dies im Rahmen der Vermögensverwaltung geschieht. Unter gewissen Voraussetzungen, kann dies aber auch als selbständige Erwerbstätigkeit klassifiziert werden. Ist dies der Fall, so ist auf den Kapitalgewinn die Einkommenssteuer geschuldet.

Die RechtsnormenGemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ist ein Kapitalgewinn, welchen man aus der Veräusserung von Privatvermögen realisiert, von der Einkommenssteuer befreit. Dies jedoch nur, solange dies im Rahmen der Vermögensverwaltung geschieht. Kommt man aber zum Schluss, dass es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, ist auf den realisierten Gewinn die Einkommenssteuer geschuldet (Art. 18 Abs. 2 DBG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die selbständige Erwerbstätigkeit eine haupt- oder nebenberufliche ist. Es ist ebenfalls unerheblich, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit eine temporäre oder eine andauernde ist.Die AbgrenzungskriterienDie Unterscheidung, ob es sich um private Vermögensverwaltung oder um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, kann schwer sein. Das Bundesgericht definierte in seiner Rechtsprechung jene Tätigkeiten als selbständige Erwerbstätigkeiten, in welchen man:

  • auf eigenes Risiko,
  • unter Einsatz von Arbeit und Kapital,
  • mit einer frei gewählten Organisation,
  • mit der Absicht der Gewinnerzielung
  • und nicht durch blosses Ausnützen einer zufällig sich bietenden Gelegenheit am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.

Mit Bezug auf den Wertschriftenhandel, äusserte sich das Bundesgericht im Entscheid BGE 125 II 113 etwas ausführlicher. Demnach gelten als Indizien für die selbständige Erwerbstätigkeit:

  • systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
  • enger Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit
  • Häufung von Geschäften / Häufigkeit der Transaktionen
  • kurze Besitzdauer
  • Verwendung spezieller Fachkenntnisse (auch jene eines Treuhänders)
  • Verwendung erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
  • Wiederanlage der erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensobjekte
  • Tätigkeit muss in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet sein

Ob nun Vermögensverwaltung oder selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, kann nie generell gesagt werden. Es müssen jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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