Aktivierung von immateriellen Vermögenswerten

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Aktivierung von immateriellen Vermögenswerten

Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts im Jahr 2015 ist die Aktivierung immaterieller Werte nicht mehr optional, sondern Pflicht. Erfahren Sie in unserem Artikel mehr über die Aktivierungskriterien.

Ansatzkriterien nach OR

Gemäss Art. 959 II des Schweizer Obligationenrechts müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. Immaterielle Werte sind grundsätzlich zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der notwendigen Abschreibungen aktivierbar, falls sie dem Unternehmen über mehrere Jahre hinweg einen messbaren Nutzen bringen.

Gründungs- und Kapitalerhöhungskosten

Bei Gründungs- und Kapitalerhöhungen ist das Kriterium des zukünftigen Mittelzuflusses nicht gegeben, weshalb die dafür angefallenen Kosten nicht aktiviert werden dürfen. Folglich werden die Kosten zum Zeitpunkt der Entstehung als Aufwand verbucht und verringern den Gewinn bzw. vergrössern den Verlust der entsprechenden Periode.

Selbst erstellte immaterielle Werte

Selbst erstellte immaterielle Werte dürfen (müssen aber nicht) aktiviert werden, wenn der Vermögenswert:- identifizierbar ist;- dem Unternehmen zusteht;- dem Unternehmen über mehrere Jahre einen messbaren Nutzen bringt;- die zur Schaffung des immateriellen Wertes angefallenen Aufwendungen separat erfasst und gemessen werden können und- es wahrscheinlich ist, dass die zur Fertigstellung und Vermarktung oder zum Eigengebrauch des immateriellen Wertes nötigen Mittel zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden.Bei selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten, welche die obigen Bedingungen erfüllen, dürfen auch die Entwicklungskosten aktiviert werden. Für Forschungstätigkeiten herrscht aber ein striktes Aktivierungsverbot, da die Wahrscheinlichkeit für die Erzielung eines künftigen ökonomischen Nutzens noch als zu gering eingestuft wird.

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