Anrechnung von Aufwendungen an der Grundstücksgewinnsteuer

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Anrechnung von Aufwendungen an der Grundstücksgewinnsteuer

Wird beim Verkauf einer Immobilie ein Gewinn erzielt, wird die Grundstücksgewinnsteuer fällig. Wertvermehrende Aufwendungen wie etwa Anlagekosten sind bei der Grundstücksgewinnsteuer anrechenbar. Allerdings ist es dazu erforderlich, dass der entsprechende Betrag effektiv bezahlt wurde.

Aufwendungen sind bei der Grundstücksgewinnsteuer abziehbar, allerdings nur wenn sie wertvermehrenden Charakter haben. Aufwendungen sind wertvermehrend, wenn durch sie zusätzliche, neue Werte geschaffen werden würden. So sind Anlagekosten (Gesamtkosten für den Erwerb einer bestehenden Liegenschaft bzw. für die Erstellung einer neuen Liegenschaft) abziehbar, jedoch ist es nötig, dass die Ausgaben effektiv getätigt wurden.Am 22. Februar 2018 urteilte das Bundesgericht über den Fall 2C_357/2017. Eine Zürcher Immobiliengesellschaft hatte 2008 verschiedene Grundstücke erworben und beabsichtigte, diese zu überbauen. Dafür engagierte sie eine Totalunternehmerin. Nach dem Bau wurden die gebauten Einheiten von der Immobiliengesellschaft mit Gewinn verkauft. Aufgrund des Gewinnes wurde eine Grundstücksgewinnsteuer fällig. Allerdings ging die Immobiliengesellschaft Konkurs und trieb die Totalunternehmerin aufgrund der unbezahlt gebliebenen Rechnungen ebenfalls in den Konkurs. Die lokalen Steuerbehörden forderten die Grundstücksgewinnsteuer ein. Dagegen wehrten sich die Konkursgläubiger der Immobiliengesellschaft und forderten, dass man die unbezahlt gebliebenen Rechnungen als Anlagekosten von der Grundstücksgewinnsteuer abzieht. Da sie von sämtlichen Vorinstanzen abgewiesen wurden, zogen sie den Fall bis vor Bundesgericht.Doch auch Lausanne erteilte ihnen eine Absage. Unbezahlt gebliebene Kosten Dritter seien bei der Grundstückgewinnsteuer nicht anrechenbar. Nur Aufwendungen, die auch tatsächlich bezahlt wurden, könnten angerechnet werden. Wenn ein Aufwand zwar in Rechnung gestellt worden sei, aber letztlich nicht bezahlt wurde, so sei der fragliche Aufwand im Ergebnis gerade nicht angefallen. Ob diese Anlagekosten in der Buchhaltung erfasst waren sei dabei unbeachtlich. Das Kongruenzprinzip, dessen Grundgedanke es sei, dass mit der Grundstückgewinnsteuer nur der "unverdiente" Wertzuwachs auf einem Grundstück erfasst werde, nicht aber der Mehrwert, welcher durch Investitionen des Veräusserers, d.h. Arbeit oder Kapital, geschaffen wurde, würde dadurch auch nicht verletzt werden.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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