Mitarbeiterbeteiligungen können einen attraktiven Lohnbestandteil ausmachen. Neben einer regulären Lohnzahlung erhalten die Mitarbeitenden diesfalls Beteiligungsrechte an der Gesellschaft. Der steuerbare Wert solcher Mitarbeiterbeteiligungen, sowie der Zeitpunkt zu welchem sie besteuert werden, ist aber regelmässig nicht selbsterklärend. Findea fasst deshalb in einer Beitragsserie alles zusammen, was Sie über Mitarbeiterbeteiligungen wissen müssen. Dieser zweite Beitrag behandelt den Zeitpunkt und die Bemessung der steuerlichen Bewertung von Mitarbeiteraktien.
Börsenkotierte MitarbeiteraktienMitarbeiteraktien werden zu dem Zeitpunkt des Rechtserwerbes besteuert. Die steuerliche Bemessung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Preis, welchen die Mitarbeitenden zahlen müssen (falls dies der Fall ist). Liegt der Verkehrswert bspw. bei 100 Franken, die Mitarbeitenden müssen aber nur 80 Franken bezahlen, so stellt die Differenz von 20 Franken steuerbares Einkommen dar.Der Zeitpunkt des Rechtserwerbs ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmende das Angebot für Mitarbeiteraktien annimmt. Besonders in grossen Unternehmen, gibt es oft Bezugsfristen, innert welcher der Mitarbeitende entweder annehmen oder ablehnen muss. Sind solche Bezugsfristen gegeben, werden diese in zwei Kategorien eingeteilt:
- Dauert die Bezugsfrist länger als 60 Tage, so gilt der Schlusskurs am Tag der Annahme der Offerte als der steuerlich massgebende Verkehrswert.
- Dauert die Bezugsfrist weniger als 60 Tage, so ist jener Verkehrswert steuerlich relevant, welcher bei Börsenschluss am ersten Tag der Bezugsfrist gegolten hat. In begründeten Fällen kann in Absprache mit der verantwortlichen Steuerbehörde davon abgewichen werden.
Wenn es keine Bezugsfrist ist, so ist ebenfalls der Verkehrswert bei Börsenschluss am Tag der Annahme der steuerlich relevante. Nicht börsenkotierte MitarbeiteraktienManchmal kommt es vor, dass bei nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien dennoch ein Verkehrswert festgestellt werden kann. Ist dies möglich, so ist grundsätzlich dieser steuerlich relevant. In begründeten Fällen kann aber in Absprache mit der zuständigen steuerlichen Behörde davon abgewichen werden.Ist kein Verkehrswert feststellbar, oder soll von diesem abgewichen werden, so wird der Wert nach einer für den spezifischen Arbeitgeber anerkannte Methode berechnet und stellt einen Formelwert dar. Sobald eine Berechnungsmethode gewählt wurde, so muss diese für den konkreten Beteiligungsplan durchgehend angewendet werden.Dieser Formelwert gilt, wenn er nicht mehr als sechs Monate vor der berechnet wurde. Ist der Formelwert älter, so ist der Formelwert des kommenden Jahres (Bewertungsstichtages) ebenfalls berücksichtigt werden.Ausführliche Informationen finden Sie im Kreisschreiben 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.