Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen – Teil 3: Zeitpunkt und Bemessung der steuerlichen Bewertung von gesperrten Mitarbeiteraktien

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Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen – Teil 3: Zeitpunkt und Bemessung der steuerlichen Bewertung von gesperrten Mitarbeiteraktien

Mitarbeiteraktien sind besonders in jungen Unternehmen oder in grossen Firmen anzutreffen. Sie können einen Grossteil des Lohnes ausmachen oder einfach eine Offerte für alle Mitarbeitenden sein. In beinahe allen Fällen sind sie aber steuerlich relevant. Findea widmet deshalb den Mitarbeiterbeteiligungen eine Beitragsserie. In diesem Beitrag werden die Besonderheiten von Mitarbeiteraktien erklärt, welche für einen gewissen Zeitraum gesperrt sind.

Diskonto bei gesperrten MitarbeiteraktienOft werden Mitarbeiteraktien gesperrt abgegeben. Dies bedeutet, dass im Zeitraum der Sperrung der Mitarbeitende die Aktien weder veräussern, noch verpfänden oder auf eine andere Art belasten darf. Dies wird vertraglich vereinbart. Die Besteuerung erfolgt aber dennoch im Zeitpunkt des Rechtserwerbs, wie dies im zweiten Beitrag dargelegt wurde.Diese Stellt ein Minderwert der Aktien dar. Dem wird mit Art. 17b Abs. 2 DBG Rechnung getragen. Dieser hält fest, dass für eine Sperrdauer von max. 10 Jahren, für jedes Jahr ein Diskonto von 6% auf dem Verkehrswert abgezogen werden darf. Angebrochene Sperrjahre werden anteilsmässig Berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt demnach nach der Formel 100 : 1.06n. Das «n» steht für die Sperrjahre, welche nach dem Stichtag noch abzuwarten sind. Daraus ergibt sich folgende Tabelle:SperrfristDiskontoSteuerliche reduzierter Verkehrswert1 Jahr5,660%94,340%2 Jahre11,000%89,000%3 Jahre16,038%83,962%4 Jahre20,791%79,209%5 Jahre25,274%74,726%6 Jahre29,504%70,496%7 Jahre33,494%66,506%8 Jahre37,259%62,741%9 Jahre40,810%59,190%10 Jahre44,161%55,839% Vorzeitige Aufhebung der SperreGelegentlich kommt es vor, dass die Sperrfrist vorzeitig beendet wird. Die geschieht regelmässig, wenn sich jemand pensionieren lässt bzw. pensioniert wird. Warum die Sperrfrist wegfällt ist aber aus steuerlicher Sicht unbedeutend. Da beim Rechtserwerb der Aktien der Abzug angewendet wurde, welche für die gesamte Sperrfrist gilt, wurde zu wenig besteuert. Dies führt zu einer nachträglichen Besteuerung. In solchen Fällen gilt die Differenz zwischen dem nicht diskontierten Verkehrswert der Aktie im Moment des Wegfalls der Sperre und dem entsprechend der verbleibenden Restsperrfrist diskontierten Wert als steuerbares Einkommen. Die dann zu verwendende Formel lautet: „x – x : 1.06n“. Das «x» steht in diesem Fall für den Verkehrswert am Datum des Wegfalls der Sperrfrist, «n» für die Sperrfrist, welche weggefallen ist.Ausführliche Informationen finden Sie im Kreisschreiben 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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