Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen – Teil 4: Besteuerung von Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften

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Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen – Teil 4: Besteuerung von Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften

Mitarbeiterbeteiligungen erfreuen sich einer grossen Beliebtheit in der Wirtschaftswelt. Sie stellen meistens einen Lohnbestandteil dar und sind als solcher zu versteuern. Ja nach konkreter Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung, kann die steuerliche Bewertung aber kompliziert sein. Findea erklärt deshalb in dieser Beitragsserie, was Sie rund um das Thema Mitarbeiterbeteiligungen wissen müssen. Dieser letzte Beitrag behandelt die Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften.

Freie Mitarbeiteroptionen, welche börsenkotiert sindHandelt es sich um Mitarbeiteroptionen, welche an einer Börse kotiert sind und frei handelbar, so werden sie direkt im Zeitpunkt der Abgabe besteuert, bzw. in dieser Steuerperiode. Wie auch bei Mitarbeiteraktien werden Mitarbeiteroptionen zumeist kostenlos oder mind. unter Sonderkonditionen, also vergünstigt, abgegeben. Ähnlich wie bei den Mitarbeiteraktien (vgl. Teil 2) stellt auch hier die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Option im Zeitpunkt der Ausgabe und dem effektiv vom Mitarbeitenden bezahlten Preis das Einkommen dar. Dies stellt Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar und ist nach Art. 17 Abs. 1 DBG als solches voll steuerbar.Andere MitarbeiteroptionenSämtliche Mitarbeiteroptionen, welche nicht dem oberen Absatz zuzuordnen sind, werden im Zeitpunkt des Verkaufes bzw. der Umwandlung besteuert. So ist es in Art. 17b Abs. 3 DBG festgehalten. Die steuerbare Leistung entspricht dem Erlös, welchen man durch die Veräusserung erzielt bzw. dem Gewinn der durch die Ausübung entstanden ist, abzüglich der Kosten, welche Entstanden sind. Dies sind ggf. die Kosten, welche man hatte, wenn die Obligationen zu Vorzugskonditionen abgegeben wurden.Anwartschaften auf MitarbeiteraktienAnwartschaften auf Mitarbeiteraktien werden erst in dem Zeitpunkt steuerlich relevant, in welchem sie in Mitarbeiteraktien umgewandelt werden. Wenn dies geschieht, so werden sie gleich behandelt wie reguläre Mitarbeiteraktien (vgl. Teil 2).Steuerfreier KapitalgewinnSind die Mitarbeiterbeteiligungen einmal als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert worden, befinden sie sich im Privatvermögen des Arbeitnehmenden. Verkauft der Arbeitnehmende die Beteiligungsrechte dann zu einem späteren Zeitpunkt so stellt dies in aller Regel einen Kapitalgewinn des Privatvermögens dar. Dieser ist nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei.Ausführliche Informationen finden Sie im Kreisschreiben 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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