Bezugsteuer

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Bezugsteuer

Eine Bezugsteuer wird erhoben, falls ein inländischer Empfänger Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht (Art. 1 Abs. 2 Ziff. b MWSTG).

Steuersubjekt der Bezugsteuer

Leistungsempfänger, welche eine Betriebsstätte oder ihren Sitz im Inland haben und für die Inlandsteuer steuerpflichtig sind, müssen sämtliche Leistungsbezüge deklarieren und versteuern. Für Leistungsbezüger, welche nicht als steuerpflichtige Person registriert sind (z.B. Kleinunternehmen und Privatpersonen), gilt die Bezugssteuerpflicht, falls diese pro Kalenderjahr für mehr als 10‘000 Fr. Leistungen beziehen.

Steuerobjekt der Bezugsteuer

Falls ein ausländisches Unternehmen in die Schweiz Material einführt und damit Arbeiten verrichtet, wird auf den Gesamtwert der Leistung eine Einfuhrsteuer erhoben. Benötigt das ausländische Unternehmen für die Arbeiten hingegen kein Material oder der inländische Leistungsempfänger stellt ihm das benötigte Material zur Verfügung, so wird grundsätzlich eine Bezugsteuer fällig.Die Bezugsteuer wird auf alle Dienstleistungen geschuldet, welche dem Empfängerortsprinzip unterliegen und nicht von der Steuer ausgenommen oder befreit sind. Das Empfängerortsprinzip besagt, dass als Ort derjenige Standort gilt, wo der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat. Hat der Empfänger weder einen Firmensitz noch eine Betriebsstätte, so gilt sein Wohnort. Eine Liste von Leistungen, welche von der Steuer ausgenommenen oder befreit sind, finden Sie unter Art. 21 bzw. 23 MWSTG. Für von der Steuer ausgenommene Leistungen steht es dem Empfänger frei, diese offenzulegen und zu versteuern. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele von Leistungen, auf welche die Bezugsteuer geschuldet wird:

  • Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung und Datenverarbeitung
  • Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern und Anwälten
  • Personalverleih
  • Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten
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