Das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung – Teil 2: Beitritt und Kontoeröffnung

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Das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung – Teil 2: Beitritt und Kontoeröffnung

Werden Waren in die Schweiz importiert, aus der Schweiz exportiert oder durch die Schweiz transportiert, so muss dies beim Schweizer Zoll angemeldet werden. Dies ist mit einiger Bürokratie verbunden. Wer dies regelmässig tun muss, für den besteht die Möglichkeit des zentralisierten Abrechnungsverfahrens der Zollverwaltung (ZAZ). In einer dreiteiligen Beitragsserie zeigt Findea auf, worum es sich dabei handelt, wie es funktioniert und was es dabei zu beachten gilt. In diesem zweiten Beitrag wird dargelegt, wie man dem ZAZ beitreten kann und wie die Kontoeröffnung funktioniert.

Der Beitritt und die Kontoeröffnung im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) gehen Hand in Hand miteinander einher. Gestartet wird der Prozess, indem man eine ausgefüllte Beitrittserklärung an die Abteilung Finanzen der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) sendet. Die Beitrittserklärung ist online erhältlich. Zudem kann man sich für die Teilnahme am Lastschriftenverfahren entscheiden. Dafür ist eine Belastungsermächtigung durch einem selbst, sowie durch die betreffende Bank auszufüllen und ebenfalls an die Abteilung Finanzen der OZD zuzusenden. Was in jedem Fall zu erfolgen hat, ist eine Sicherheit. Diese kann in drei Formen erfolgen:

  • Eine Generalbürgschaft von einer Bank oder Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche der Aufsicht der FINMA untersteht, bzw. welche im Verzeichnis der unter Bundesaufsicht stehenden privaten Versicherungseinrichtungen aufgeführt ist. Das Formular ist vom Bürgenden Institut direkt an die Abteilung Finanzen der OZD zu senden. Für die Annahme der Bürgschaft wird von der Zollverwaltung eine Gebühr erhoben.
  • Hinterlegung von Wertpapieren in einem zugunsten der Zollverwaltung gesperrten, gebührenpflichtigen Kautionsdepot, bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern. Wird diese Option in Betracht gezogen, ist es ratsam, vorgängig die Abteilung Finanzen der OZD zu konsultieren. Diese entscheidet, ob die Wertpapiere akzeptiert werden. Angenommen werden nämlich lediglich Anleihen des Bundes, Kassenobligationen von Schweizer Banken oder an der Schweizer Börse kotierte Obligationen in Schweizer Franken von inländischen Schuldnerinnen und Schuldnern.
  • Bardepot (zinslos)

Die Höhe der Sicherheit hängt von den zu erwartenden Zollabgaben und MWST ab. Grundsätzlich umfasst die Sicherheit 50% der durchschnittlichen Zollabgaben von zwei Wochen. Bei der MWST kommt es darauf an, ob der Kontoinhaber MWST-pflichtig ist oder nicht. Ist er MWST-pflichtig, so sind mind. 20 % der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen MWST-Abgaben als Sicherheit zu hinterlegen. Ist der Kontoinhaber nicht als MWST-pflichtig eingetragen, so beträgt die Sicherheitsleistung 100 % der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen MWST-Abgaben.Wenn die Beitrittserklärung, die Sicherheit sowie ggf. die LSV-Ermächtigung bei der Abteilung Finanzen der OZD in Bern eingetroffen sind, wird schliesslich das Konto eröffnet.Weiter Informationen finden Sie hier: Eidgenössische ZollverwaltungFindea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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