Delegation der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat: Organisationsreglement und Haftung

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Delegation der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat: Organisationsreglement und Haftung

Grössere Aktiengesellschaften besitzen neben dem Verwaltungsrat auch eine Geschäftsleitung. Gesetzlich steht die Geschäftsführung jedoch grundsätzlich dem Verwaltungsrat zu. Diese Aufgaben kann er an einzelne Mitglieder oder an Dritte delegieren, wenn er dazu eine statutarische Ermächtigung hat. Für eine wirksame Delegation ist dann ein Verwaltungsratsbeschluss nötig. Ein formelles Organisationsreglement ist aber empfehlenswert.

Im letzten Beitrag haben wir Ihnen erklärt, dass für eine Delegation der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat die Ermächtigung zur Delegation statutarisch festgelegt sein muss. Erst wenn diese vorliegt, darf der Verwaltungsrat nach Massgabe des Organisationsreglements die Geschäftsführungsaufgaben übertragen. Dies geschieht durch einen gültigen Delegationsbeschluss des Gesamtverwaltungsrat. Dazu ist ein schriftliches Organisationsreglement zwingend erforderlich. Es muss aber nicht ein formelles Reglement sein, denn auch ein protokollierter Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats genügt den Anforderungen. Nötig ist hingegen, dass der Beschluss, bzw. das Organisationsreglement die Geschäftsführung ordnet, die hierfür erforderlichen Stellen bestimmt, deren Aufgaben umschreibt und insbesondere die Berichterstattung regelt.Liegt eine befugte Delegation vor (Ermächtigung in den Statuten, Organisationsreglement/protokollierter Beschluss und keine Delegation von unübertragbaren Aufgaben), beschränkt der Verwaltungsrat seine Haftung im Umfang der delegierten Aufgaben. Er haftet dann nur noch für sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung. Liegt hingegen keine befugte Delegation vor, macht sich der Verwaltungsrat auch ohne Pflichtverletzung haftbar.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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