Der Ferienlohn: Teil 2 – Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers

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Der Ferienlohn: Teil 2 – Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer während den Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Unter gewissen Umständen kann es aber sein, dass der Arbeitnehmer zu viel Ferienlohn erhält. Ist dies Fall, kann es sein, dass dem Arbeitgeber ein Rückforderungsanspruch zusteht.

Rückzahlung wegen vorbezogener FerienDem Arbeitnehmer stehen nach Art. 329a OR in jedem Dienstjahr vier Wochen Ferien zu. Personen, welche das 20. Altersjahr noch nicht absolviert haben, sogar fünf Wochen. Endet das Arbeitsverhältnis unerwartet während eines Dienstjahres, kann es sein, dass der Arbeitnehmer bereits zu viel Ferien bezogen hat. In diesem Fall kann es zu einem Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers kommen, denn die Ferien und damit der Ferienlohn müssen zuerst erarbeitet werden.Am klarsten ist der Fall, wenn im schriftlichen Arbeitsvertrag eine explizite Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde. Etwas schwerer zu beweisen ist der Fall, wenn die vorbezogenen Ferien auf Wunsch des Arbeitnehmenden erfolgten. Doch auch in diesem Fall, hat der Arbeitgeber einen Rückforderungsanspruch auf den zu viel bezahlten Lohn.Rückzahlung wegen Arbeit für einen DrittenArt. 329d Abs. 3 besagt explizit, dass der Arbeitgeber den Ferienlohn verweigern oder bereits zu viel bezahlten Ferienlohn zurückverlangen kann, wenn der Arbeitnehmer während den Ferien entgeltliche Arbeit bei einem Dritten leistet und dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt. Eine Forderung aufgrund von bereits bezahltem Ferienlohn kann mit offenen Lohnforderungen des Arbeitnehmers verrechnet werden.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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