Der spontane Informationsaustausch – Teil 3: Wann werden Informationen ausgetauscht?

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Der spontane Informationsaustausch – Teil 3: Wann werden Informationen ausgetauscht?

Per 1. Januar 2017 sind die Rechtsgrundlagen in Kraft getreten, welche den spontanen Informationsaustausch ermöglichen. Findea erklärt in einer vierteiligen Beitragsserie, was dies genau bedeutet. In einem ersten und zweiten Teil wurde erklärt, worum es sich dabei handelt bzw. welche Informationen ausgetauscht werden. Dieser dritte Teil erklärt, ab wann und wann genau die Informationen ausgetauscht werden.

Start des spontanen InformationsaustauschesDie Rechtsgrundlagen, auf welchen der spontane Informationsaustausch stattfindet, sind per 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese Grundlagen betreffen das Amtshilfeübereinkommen des Europarates und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD, sowie das Steueramtshilfegesetz und die Steueramtshilfeverordnung der Schweiz. Tatsächlich durchgeführt wird der spontane Informationsaustausch ab dem 1. Januar 2018 und die Steuerperiode ab diesem Datum betreffen.Wann werden Informationen ausgetauscht?Wie der Name «spontaner Informationsaustausch» bereits vermuten lässt, werden die Informationen ohne vorgängige Aufforderung bzw. ohne Fixtermin ausgetauscht. Sobald ein Steuerruling eines der Kriterien von Art. 9 Abs. 1 der Steueramtshilfeverordnung erfüllt, ist dieses mit dem entsprechenden Vertragsstaat auszutauschen. Demnach ist der spontane Informationsaustausch durchzuführen, wenn ein Steuerruling:1. Sachverhalte, welche eine Steuerermässigung für Erträge aus Immaterialgütern oder vergleichbaren Rechten oder eine internationale Steuerausscheidung von Prinzipalgesellschaften zum Gegenstand hat;2. mit grenzüberschreitendem Bezug Verrechnungspreise zwischen nahestehenden Personen oder eine Verrechnungspreismethodik zum Gegenstand hat, die die zuständige Schweizer Behörde ohne Beizug der zuständigen Behörden anderer Staaten festgelegt hat;3. mit grenzüberschreitendem Bezug eine Reduktion des in der Schweiz steuerbaren Gewinns ermöglicht, die in der Jahresrechnung und der Konzernrechnung nicht ersichtlich ist;4. feststellt, dass in der Schweiz oder im Ausland eine Betriebsstätte besteht oder nicht besteht oder welche Gewinne einer Betriebsstätte zugewiesen werden; oder5. einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der die Ausgestaltung grenzüberschreitender Finanzierungsflüsse oder Einkünfte über schweizerische Rechtsträger an nahestehende Personen in anderen Staaten betrifft.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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