In Konzernen werden Arbeitnehmende regelmässig von einer Gesellschaft an eine andere konzerninterne Gesellschaft entsandt. In solchen Situationen kann eine faktische Arbeitgeberschaft vorliegen. In dieser Blogserie erklärt Findea worum es sich handelt und welches die Auswirkungen sind. Dieser erste Beitrag erklärt das Konzept der faktischen Arbeitgeberschaft und welche Kriterien zu deren Feststellung verwendet werden.
Das Konzept der faktischen ArbeitgeberschaftInnerhalb von Konzernen werden Arbeitnehmende regelmässig von einer Gesellschaft an eine andere Entsendet. Oftmals ist die aufnehmende Gesellschaft im Ausland domiziliert. Dauert diese Entsendung länger als drei Monate, kann es zu einer faktischen Arbeitgeberschaft kommen. Diese ist der Fall, wenn die entsendende Gesellschaft, bei welcher die arbeitnehmende Person offiziell angestellt ist, die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses nicht mehr wahrnimmt, sondern die aufnehmende Gesellschaft.Kriterien zur Beurteilung der faktischen ArbeitgeberschaftGemäss dem Musterabkommen der OECD ist jene natürliche oder juristische Person als Arbeitgeber zu klassifizieren, welche das Recht an den Arbeitsergebnissen bzw. an der Arbeitsleistung hat, aber auch die daraus resultierenden Verantwortlichkeiten und Risiken trägt. Konkreter können folgende Kriterien zu Beurteilung herangezogen werden:
- Bei welcher Gesellschaft liegt die Weisungshoheit?
- Welche Gesellschaft trägt die Verantwortlichkeiten und Risiken, welche aus der Arbeit des entsendeten Arbeitnehmenden resultieren?
- Ist die Arbeit des entsendeten Arbeitnehmenden ein integraler Bestandteil der Tätigkeit der entsendenden Gesellschaft?
- In wieweit wird der entsendete Arbeitnehmende in der aufnehmenden Gesellschaft in die Betriebsorganisation eingegliedert?
- Trägt die entsendende Gesellschaft weiterhin die effektiven Lohnkosten?
Ausführlich: HierBei offenen Fragen steht Ihnen Findea zur Seite und hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.