Die Generalversammlung

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Die Generalversammlung

Als oberstes Organ einer Aktiengesellschaft stehen der Generalversammlung unübertragbare Befugnisse zu. Dazu gehört unter anderem auch solche, welche die Revision betreffen. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, welche Kompetenzen die Generalversammlung hat und wie sie richtig einberufen wird.

Wie wird die Generalversammlung einberufen?In diesem Beitrag wird von einer ordentlichen Generalversammlung ausgegangen. Das Gesetz schreibt vor, dass eine solche mindestens einmal im Jahr, spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahrs, stattfinden muss. Verantwortlich für die Einberufung ist der Verwaltungsrat. Dieser hat sicherzustellen, dass die Generalversammlung mindestens 20 Tage vor der Versammlung in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einberufen wird. Diese Einberufung muss die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und Traktanden welche von Aktionären verlangt wurden beinhalten. Über nicht gehörig angekündigte Verhandlungsgegenstände kann nur in ganz wenigen Ausnahmen Beschluss gefasst werden.Kompetenzen der GeneralversammlungAls oberstes Organ einer Aktiengesellschaft verfügt die Generalversammlung auch über die grundlegendsten Befugnisse. Die wohl einflussreichsten und auch zentralsten Befugnisse sind das Wählen des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle. Weitere Aufgaben mit grosser Reichweite sind die Genehmigung des Lageberichtes und der Konzernrechnung. Zudem ist die Generalversammlung alleine zuständig für die Genehmigung der Jahresrechnung sowie für die Beschlussfassung, wie der Bilanzgewinn verwendet werden soll. Das Gesetz schreibt ihr folgende unübertragbare Aufgaben zu:

  1. Die Änderung der Statuten
  2. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der Revisionsstelle
  3. Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung
  4. Genehmigung der Jahresrechnung, sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme
  5. Entlastung der Mitglieder des VR (Decharge)
  6. Beschlussfassung über Gegenstände, die der GV durch das Gesetz oder Statuten vorbehalten sind
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