Die rechtliche Betrachtung von Bitcoin – Teil 4: Bewertung

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Die rechtliche Betrachtung von Bitcoin – Teil 4: Bewertung

Im zweiten Beitrag haben wir festgestellt, dass für Bitcoins eine Bilanzierungspflicht besteht. Die Frage, wie diese auszuweisen sind, wurde im dritten Beitrag beantwortet. Dieser vierte Beitrag befasst sich nun mit der Frage, wie die Bitcoins zu bewerten sind.

Wertschriften (Umlauf- und Anlagevermögen)Wer seine Bitcoins als Wertschriften bilanziert hat zwei mögliche Bewertungsansätze. Die eine ist die Bewertung zu Anschaffungskosten/Niederstwerten. Die andere zu beobachtbaren Marktpreisen. Die ESTV publiziert bspw. einen für die Vermögenssteuer massgeblichen Durchschnittswert verschiedener Bitcoin-Anbieter publiziert. Es steht einem aber auch offen, eigene Beobachtungen anzustellen und aufgrund der jeweils relevanten Handelsplätze einen Durchschnittswert zu errechnen. Wer sich dazu entscheidet, seine Bitcoin nach dem beobachtbaren Marktpreis zu bewerten ist nach Art. 960b Abs. 1 OR verpflichtet, sämtliche seiner Bitcoins in dieser Bilanzposition und auf diese Weise einzustufen.VorräteWerden Bitcoins als Vorräte gehalten, weil sie im Rahmen der operativen Geschäftstätigkeit zur Veräusserung bestimmt sind, stehen einem zwei Optionen offen, wie diese zu bewerten sind. Die erste Option bietet Art. 960c Abs. 1 OR. Dieser besagt, dass die Vorräte gemäss den Anschaffungskosten oder dem tieferen Marktwert zu bewerten sind. Für die Festsetzung des Anschaffungswertes kann ein gängiges Verfahren verwendet werden (bspw. First-in-first-out). Die Festlegung des tieferen Marktwertes erfolgt analog zu den Ausführungen im Abschnitt «Wertschriften». Die zweite Option bietet Art. 960b Abs. 1 OR, welche bereits im vorhergehenden Abschnitt erläutert wurde.Immaterielle AnlagenAuch bei der Bewertung von Bitcoins, welche als immaterielle Güter gehalten werden, gibt es zwei Optionen. Nach Art. 960a OR, ist die Bewertung zu Anschaffungskosten/Niederstwerten möglich. In diesem Fall sind zwar keine nutzungsbedingten Wertverluste abzuschreiben, jedoch sind anderweitige Wertverlust mittels Wertberichtigung zu korrigieren, so Art. 960a Abs. 3 OR. Diese sind dann zu tätigen, wenn der Marktwert (Feststellung wie im Abschnitt «Wertschriften») unter den Anschaffungs- bzw. bisherigen Buchwert sinkt. Die zweite Option bietet erneut die Bewertung zum beobachtbaren Marktpreis nach Art. 960b Abs. 1 OR (vgl. Abschnitt «Wertschriften»).Egal wie die Bitcoins in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn die Bewertung nach dem beobachtbaren Marktpreis erfolgt, besteht gemäss Art. 960b Abs. 2 OR die Möglichkeit, eine Schwankungsreserve zu bilden.Weitere Informationen finden Sie hier.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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