Erbschaftssteuer bei einer interkantonalen Steuerausscheidung

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Erbschaftssteuer bei einer interkantonalen Steuerausscheidung

Abhängig davon, in welchem Kanton der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, entscheidet sich, ob und in welcher Höhe eine Erbschaftssteuer anfällt. Hinterlässt der Erblasser Immobilien, die sich einem anderen Kanton als seinem Wohnsitzkanton befinden, greift die interkantonale Steuerausscheidung ein, welche den Kantonen erlaubt, den auf sie fallenden Anteil des Gesamtnachlasses zu besteuern.

Bei einem Erbfall werden oftmals Erbschaftssteuern fällig. Ob sie fällig werden und wie hoch sie allenfalls sind, hängt davon ab, in welchem Kanton der Erblasser gewohnt hat. So fallen im Kanton Schywz keine an, in Luzern hingegen schon. Umfasst der Nachlass auch Immobilien, die in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton des Erblassers liegen, wird eine interkantonale Steuerausscheidung vorgenommen. Detailliertere Informationen über die Steuerausscheidung finden Sie in unserem Beitrag «Was ist eine Steuerausscheidung?».Am 2. Juni 2017 urteilte das Bundesgericht über einen Fall, den die interkantonale Steuerausscheidung betraf. Ein Erblasser, der im Kanton Schwyz wohnte, hinterliess seiner Erbengemeischaft Vermögen sowie sein Miteigentum an einer Immobilie im Kanton Luzern. Das Teilungsamt der Luzerner Gemeinde, in der die Immobilie stand, wies in der Folge 14.62 % des gesamten steuerbaren Nettonachlasses (Vermögen und Vermögenssteuerwert der Immobilie abzgl. Schulden und Grundpfandschuld) der eigenen Gemeinde zu. Dies entspricht der Quote des gesamten Nachlasses, welche sich in Luzern befindet. Dagegen erhob die die Erbengemeinschaft Einsprache, welche vom Gemeinderat der Luzerner Gemeinde abgewiesen wurde und daraufhin den Anteil auf 18.74 % korrigierte. Die Erbschaftssteuern, die damit in Luzern fällig wurden, belief sich auf 9'378.65 Fr. Die Erbengemeinschaft zog den Fall vor das Kantonsgericht Luzern und aufgrund der Abweisung bis vor Bundesgericht.Sie argumentierten, dass nur die das Grundstück übernehmenden Erben erbschaftssteuerpflichtig wären und forderten darum eine Korrektur. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab, da die Steuerausscheidung korrekt vorgenommen worden sei. Bei einem Erbfall dürfe jeder beteiligte Kanton (Wohnsitzkanton sowie Liegenschaftskantone) jeden Teil eines Nachlasses im Verhältnis der auf ihn entfallenden Aktiven (kantonale Quote) zu den Gesamtaktiven (Nettonachlass) besteuern. Es käme nicht darauf an, welche Aktiven den Erben zugewiesen worden seien. Sie würden in allen an der Besteuerung des Nachlasses beteiligten Kantonen steuerpflichtig.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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