Geschäftsmässige Begründetheit von Spesen

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Geschäftsmässige Begründetheit von Spesen

Spesen wie Fahrtkosten, Verpflegungskosten oder Übernachtungskosten können vom Ertrag einer Gesellschaft abgezogen werden. Damit ihnen diese steuerfreie Wirkung jedoch zukommt, müssen sie geschäftsmässig begründet sein. Anderenfalls werden sie dem Gewinn aufgerechnet. Die Beweislast für diesen Nachweis liegt beim Steuerpflichtigen.

Spesen sind Auslagen wie Fahrtkosten, Verpflegungskosten oder Übernachtungskosten, die in Ausübung der Arbeitstätigkeit anfallen. Viele Unternehmen lassen sich vom Sitzkanton ein Spesenreglement genehmigen, womit Pauschalspesen ohne Nachweis möglich sind. Besteht hingegen kein Spesenreglement, müssen die Aufwendungen genau belegt werden. Die Beweislast, dass diese auch geschäftsmässig begründet sind, liegt dabei beim Steuerpflichtigen. Besonders bei Repräsentationsspesen wie Konsumationskosten in Restaurants muss der Geschäftsbezug nachgewiesen werden, da ansonsten von einem privaten Konsum auszugehen ist. Fehlt der geschäftmässige Bezug, sind die Auslagen nicht steuerfrei, sondern werden im Falle von Gesellschaften dem Gewinn aufgerechnet.Dies wurde einer Aktiengesellschaft aus dem Kanton Bern zum Verhängnis, deren Fall (2C_52/2018) vor dem Bundesgericht landete. In den Steuerperioden 2010 und 2011 wurden die regelmässigen Restaurantbesuche der zwei Aktionäre der Gesellschaft als Spesen verbucht. Sie besuchten bestimmte Lokale nahezu wöchentlich, das beliebteste Lokal wurde im Jahr 2010 39 Mal und 2011 sogar 49 Mal aufgesucht. Wegen nicht geschäftsmässig begründetem bzw. nicht belegtem Aufwand rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Bern einen Teil der Auslagen dann beim steuerbaren Gewinn auf. Nach erfolglosen Einsprachen bei der Steuerrekurskommission wurden sogar alle Auslagen dem Gewinn aufgerechnet. Dies akzeptierte die Aktiengesellschaft nicht und zog den Fall weiter bis vor das Bundesgericht.Aber auch hier wurde die Beschwerde abgewiesen. Grundsätzlich könnten die geltend gemachten Kosten vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden, falls sie geschäftsmässig begründet wären, d.h. mittelbar oder unmittelbar dem geschäftlichen bzw. unternehmerischen Zweck der Gesellschaft dienen würden. Die Gesellschaft hätte aber keinen Nachweis dafür liefern können. Es wurden mit den Restaurantbesuchen Kundenakquisitionen geltend gemacht, was aber vom Bundesgericht abgewiesen wurde, inbesondere auch weil die Besuche teilweise auf gesetzliche Feiertage oder Geburtstage der Aktionäre (und deren Partnerinnen) fielen, und Wein- und Champagnersorten des gehobenen Preissegments konsumiert wurden.  Die beschwerdeführende Gesellschaft argumentierte ausserdem mit einem Ruling der Steuerbehörde, das ihr 2007 zugestanden wurde und dem ab 2009 Bindungswirkung zugekommen sei. Dieses nützte jedoch nichts, da es lediglich die Aufteilung zwischen Privat- und Geschäftsanteilen bei geschäftmässig begründeten Restaurantausgaben betraff. Im vorliegenden Fall hätten diese aber keinen Geschäftsbezug.Steuererklärung für Firmen leicht gemacht – mit taxeaSie können die Steuererklärung Ihrer Firma mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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