Kreisschreiben Nr. 43 – Teil 3: die Abgrenzungskriterien

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Kreisschreiben Nr. 43 – Teil 3: die Abgrenzungskriterien

Das Kreisschreiben Nr. 43 der Eidgenössischen Steuerverwaltung regelt, wann eine Zuwendung im Rahmen von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich steuerfrei ist und wann nicht. Findea stellt die relevanten Abgrenzungskriterien vor.

Das TreffenGrundsätzlich unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer, so Art. 16 Abs. 1 DBG. Handelt es sich aber um Zuwendung im Rahmen von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich, kann es sein, dass es sich hierbei um Sondertatbestände nach Art. 24 Bst. a und d DBG handelt, welche diese Zuwendungen von der direkten Bundessteuer ausnehmen (vgl. Teil 2).Konkret können Preise, Ehrabgaben und Auszeichnungen unter gewissen Umständen auch als eine Schenkung klassifiziert werden, welche nach Art. 24 Bst. a DBG von der direkten Bundessteuer befreit ist. Eine Schenkung liegt vor, wenn einer beschenkten Person ein Vermögen oder ein Vermögensteil übertragen wird, ohne, dass die beschenkte Person eine Gegenleistung erfüllen oder erledigen hat. Das bedeutet, dass es sich auch nicht um eine nachträgliche Entlöhnung für eine Arbeit oder ein Werk handeln darf.Art. 24 Bst. d DBG befreit Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln von der direkten Bundessteuer. Darunter können Stipendien oder Förderbeiträge fallen. Um tatsächlich steuerbefreit zu sein, müssen diese Leistungen die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllen:1. Die Person, welche die Leistung empfängt muss bedürftig sein (Bedürftigkeit);2. Die private- bzw. öffentlich-rechtliche Institution erbringt die Leistung mit einer Unterstützungsabsicht (Unterstützung);3. Es muss sich um eine unentgeltliche Leistung handeln. Demnach kann die empfangende Person nicht zu einer Gegenleistung angehalten werden (Unentgeltlichkeit).Das erste Kriterium, die Bedürftigkeit, wird anhand des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechneten Existenzminimum bemessen. Übersteigt ein Teil der Zuwendung dieses Existenzminimum, so ist dieser Anteil vollumfänglich steuerbar.Die Unterstützungsabsicht wird dann bejaht, wenn die private oder öffentliche Institution ihre Leistungen bedürftigen Personen zuwendet, damit deren minimaler Lebensunterhalt gesichert ist.Unter Unentgeltlichkeit, dem 3. Kriterium, wird verstanden, dass keinerlei Gegenleistung gefordert wird. Eine Gegenleistung wird jedoch bereits sehr schnell angenommen. Bei einer studierenden Person, welche im Rahmen eines Stipendiums der Institution regelmässigen Bericht erstatten muss, wird bspw. bereits eine Gegenleistung angenommen.Für die konkrete Einteilung wird aber in jedem Einzelfall individuell vorgenommen. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, auch die Reglemente und/ oder Statuten der leistungsausrichtenden Institutionen.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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