Kryptowährungen & Steuern – Teil 3: Gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen

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Kryptowährungen & Steuern – Teil 3: Gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen

Bitcoin, Ethereum, Ripple oder EOS: Kryptowährungen gewinnen mehr und mehr an Bekanntheit und die Auswahl gehandelter Kryptowährungen ist riesig. Doch wie wirken sie sich auf Ihre Steuererklärung aus? Heute erklären wir Ihnen die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässigem Handel mit Kryptowährungen.

Wie wir Ihnen letztes Mal erklärt haben, sind Kapitalgewinne aus Kryptowährungen im beweglichen Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei und allfällige Verluste steuerlich nicht abzugsfähig. Zählen Kryptowährungen hingegen zum Geschäftsvermögen, sind die Gewinne steuerbar und Verluste können abgezogen werden. Entscheidend ist hier also die Abgrenzung zwischen gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen (und damit selbstständiger Erwerbstätigkeit) und privater Vermögensverwaltung. Wenn die eigene Vermögensverwaltung ein solches Ausmass annimmt, dass von einer gewerbsmässigen Tätigkeit gesprochen werden muss, werden die daraus erzielten Gewinne als Einkommen aus gewerbsmässigen Wertschriftenhandel und aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Dann werden neben den Einkommenssteuern auch Sozialabgaben wie AHV, IV oder EO fällig.Für diese Abgrenzung wird im Falle von Kryptowährungen die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel im Kreisschreiben 36 der ESTV sinngemäss angewandt. Eine Abgrenzung fällt sehr schwer, weshalb die ESTV die Kriterien nennt, anhand derer zumindest der gewerbsmässige Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden kann. Die Steuerbehörden gehen in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen aus, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate.
  • Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  • Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
  • Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
  • Der Kauf und Verkauf von Derivaten beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Sind diese Kriterien kumulativ erfüllt, handelt es sich um private Vermögensverwaltung, deren Gewinne steuerfrei sind. Sind nicht alle kumulativ erfüllt, erfolgt die Abgrenzung durch Prüfung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls. Es gibt verschiedene Indizien, welche auf gewerbsmässigen Wertschriftenhandel schliessen lassen, wobei bereits das Vorliegens eines Indizes genügen kann:

  • Höhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer)
  • Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
  • Einsatz von Derivaten
  • die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens (weniger gewichtiges Indiz)
  • der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse (weniger gewichtiges Indiz)

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