Neues Quellenbesteuerungsrecht tritt 2021 in Kraft – Teil 4

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Neues Quellenbesteuerungsrecht tritt 2021 in Kraft – Teil 4

Am 1. Januar 2021 tritt das neue Quellenbesteuerungsrecht in Kraft. In der Beitragsserie zur Revision des Quellenbesteuerungsrechts erfahren Sie alles, was Sie über die Neuerungen wissen müssen. Im vierten Teil der Serie werden die Wechselmöglichkeiten zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Besteuerung erklärt.

Am 1. Januar 2021 treten mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens die neuen Bestimmungen zur Quellenbesteuerung in der Schweiz in Kraft. Die Details der neuen Regelung sind im Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV an die kantonalen Steuerbehörden festgehalten.

Wechsel der Besteuerung

Wenn sich gewisse Umstände ändern, kann es passieren, dass eine quellensteuerpflichtige Person (Arbeitnehmer) plötzlich der ordentlichen Steuerveranlagung unterliegt oder umgekehrt.

Was ist unter «Arbeitnehmer», «Schuldner der steuerbaren Leistung» oder «Ansässigkeit zu verstehen? – Lesen Sie den ersten Teil der Serie.

Welche Arbeitnehmer sind quellensteuerpflichtig? – Lesen sie den zweiten Teil der Serie.

Von der Quellensteuerung zur ordentlichen Veranlagung

Eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz wird aus der Quellenbesteuerung entlassen d.h. wird neu ordentlich veranlagt, wenn sie:

  • das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erhält;
  • mit einer Person verheiratet ist oder eine Person heiratet, welche das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzt;
  • das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht und keine der Quellenbesteuerung unterliegenden Einkünfte mehr erzielt; oder
  • eine volle Invaliditätsrente erhält.

Die Entlassung aus der Quellensteuer erfolgt auf den ersten Tag des Folgemonats hin. Die betroffene Person sowie allenfalls ihr Ehegatte werden dann für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt. Es erfolgt eine zinslose Anrechnung der abgezogenen Quellensteuer an die Steuer, welche im ordentlichen Verfahren festgelegt wird.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Einen Sonderfall des Wechsels von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Veranlagung bildet die nachträgliche ordentliche Veranlagung. Wenn eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz in einem Steuerjahr ein Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von mindestens 120'000 Franken erzielt, findet eine nachträgliche ordentliche Veranlagung statt. Wird diese Mindestgrenze nicht erreicht, kann die betroffen Person auch bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen. Quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland können besagten Antrag stellen, wenn im Steuerjahr 90 Prozent ihrer Bruttoeinkünfte der Besteuerung in der Schweiz unterliegen. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird meist beantragt, um von den Einzelabzügen der ordentlichen Veranlagung (anstelle des Pauschalabzugs der Quellenbesteuerung) profitieren zu können.

Von der ordentlichen Veranlagung zur Quellenbesteuerung

Sind die Voraussetzungen, welche einen Übertritt in die ordentliche Veranlagung ermöglicht haben, nicht mehr erfüllt, unterliegt die betroffene Person im Folgemonat wieder der Quellenbesteuerung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich eine Person ohne Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung von einem Schweizer Ehegatten scheiden lässt.

Was sind die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf die Quellenbesteuerung? – Lesen Sie den dritten Teil der Serie.

Quelle: Kreisschreiben 45 ETSV

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