Pflichten von FinTech-Unternehmen im Finanzbereich

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Pflichten von FinTech-Unternehmen im Finanzbereich

Seit dem 1. Januar 2019 kennt des Schweizer Bankenrecht die Kategorie der FinTech-Unternehmen. FinTech-Startups im Finanzbereich müssen spezielle Sorgfaltspflichten einhalten.

FinTech-Unternehmen im Finanzbereich sind zwar weniger streng reguliert als herkömmliche Banken, dennoch haben sie zahlreiche Vorschriften zu beachten.

Organisation und Verwaltung

Das Bankenrecht beinhaltet diverse Organisationsvorschriften für im Finanzbereich tätige FinTech-Unternehmen. Diese müssen ihren Sitz und den Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben und in Form einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert sein. Zudem muss die Geschäftsführung aus der Schweiz erfolgen, das heisst die Führungskräfte müssen nahe genug wohnen, um ihre Tätigkeiten hierzulande ausüben zu können. Weiter enthalten die Bankenregulierungen Regeln für die Organisation der Geschäftsleitung. Geschäftsleitungsmitglieder müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit geniessen.

Risikomanagement and Compliance

Ebenso wie Banken müssen auch FinTech-Unternehmen ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem implementieren. Ausserdem müssen FinTech-Firmen im Finanzbereich über eine ausreichende Compliance verfügen, welche die Einhaltung von rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften sicherstellt. Jedoch sind in der Bankenverordnung Erleichterungen für nachweislich risikoarme Geschäftsmodelle vorgesehen. FinTech-Unternehmen haben ausserdem die Pflicht Massnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu verhindern oder im Falle von deren Auftreten sicherzustellen, dass den Kunden keine Nachteile durch Interessenkonflikte entstehen.

Verbuchung von Publikumseinlagen

Von FinTech-Unternehmen entgegengenommene Publikumseinlagen, das heisst die Gelder von Kunden, sind von den Eigenmitteln des Unternehmens getrennt zu verwahren oder zumindest separat in der Buchhaltung auszuweisen. Kundengelder müssen ausserdem in jener Währung gehalten werden, welche der Rückforderungsanspruch des Kunden hat.

Eigenkapitalanforderungen

Die Eigenmittelanforderungen sind für FinTech-Unternehmen im Finanzbereich weitaus geringer als bei herkömmlichen Banken. Es müssen Eigenmittel in der Höhe von 3 Prozent der Kundengelder, mindestens aber 300'000 CHF vorhanden sein. Die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung und der Liquiditätsverordnung sind anwendbar.

Rechnungslegung

Auch im Hinblick auf die Rechnungslegung sind Erleichterungen für FinTech-Unternehmen vorgesehen, denn die Rechnungslegung richtet sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts. Allerdings sind FinTech-Firmen im Finanzbereich verpflichtet ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen. Die im Obligationenrecht vorgesehene Regelung, welche unter gewissen Voraussetzungen den Verzicht erlaubt (Opting-out), findet keine Anwendung.

Einlagensicherung

Ein wesentlicher Unterschied zwischen FinTech-Unternehmen im Finanzbereich und herkömmlichen Banken besteht darin, dass die FinTech-Kunden nicht den Schutz der Einlagensicherung geniessen. Im Konkursfall sind die Kundengelder folglich nicht abgesichert. Aus diesem Grund sind FinTech-Firmen verpflichtet ihre Kunden frühzeitig über das Fehlen der Einlagensicherung und die mit dem Geschäftsmodell des Unternehmens verbundenen Risiken aufzuklären.

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