Qualifizierung der Nutzung einer Liegenschaft als privat oder geschäftlich

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Qualifizierung der Nutzung einer Liegenschaft als privat oder geschäftlich

Für den Unterhalt von Liegenschaften im Privatvermögen kann ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Wird die Liegenschaft jedoch vorwiegend von Dritten geschäftlich genutzt, können nur die tatsächlichen Erhaltungskosten in Abzug gebracht werden. Ab wann von einer vorwiegend geschäftlichen Nutzung gesprochen werden kann, entscheidet sich im Einzelfall.

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Gemäss Art. 32 Abs. 4 DBG kann anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien auch ein Pauschalbetrag abgezogen werden. Bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden, verbietet Art. 4 der Liegenschaftsverordnung jedoch einen solchen Pauschalabzug.Am 11. September 2018 urteilte das Bundesgericht im Fall 2C_1020/2017 über die Qualifizierung der Nutzung einer Immobilie. Ein Nutzniesser eines Einfamilienhauses hatte dieses an eine Aktiengesellschaft vermietet, welche dieses wiederum einem ihrer Kadermitglieder und seiner Familie zu Wohnzwecken überliess. In seiner Steuererklärung machte der Nutzniesser einen Pauschalabzug für die Unterhaltskosten geltend, da er die Meinung vertrat, dass das Haus nicht zur geschäftlichen Nutzung vermietet war. Die Steuerbehörden widersprachen und verweigerten ihm diesen Abzug, woraufhin der Steuerpflichtige erfolglos Einsprache erhob. Auch der Gang ans Verwaltungsgericht des Kantons Zug blieb ohne Erfolg, weshalb die Sache vor dem Bundesgericht landete.Der Steuerpflichtige argumentierte, dass keine vorwiegend geschäftliche Nutzung durch Dritte vorliege, da das Haus dem Kadermitglied und seiner Familie privaten Zwecken diente, ohne dass im Haus oder Garten irgendeine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden wäre. Es gehöre auch nicht zu den im Handelsregister angegebenen Geschäftszwecken der Gesellschaft, Liegenschaften zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen. Es habe sich um eine innerbetriebliche Massnahme des Personalmanagements gehandelt, womit die Attraktivität der Arbeitgeberin gegenüber dem im Haus wohnenden Mitarbeiter gesteigert werden sollte. Ausserdem sei es ergebnisneutral, ob die Gesellschaft das Haus anmiete und dem Mitarbeiter unter Verrechnung des Mietzinses zur Verfügung stelle oder ob sie dem Mitarbeiter ein um den Mietzins höheres Gehalt bezahlt und es ihm überlasse, selber ein Haus zu mieten.Das Bundesgericht widersprach. Der Mietvertrag sei mit der Aktiengesellschaft abgeschlossen worden, was die Verwendung des Hauses als geschäftlich erscheinen lasse. Die Gesellschaft habe das Haus zwar der einem Mitarbeiter und seiner Familie zur persönlichen Verwendung überlassen, jedoch handle es sich dabei um ein Kadermitglied und die Nutzung sei Teil seines Lohns für seine berufliche Tätigkeit. Auch sei eine Vermietung an Drittpersonen zur geschäftlichen Nutzung anzunehmen, wenn der Grundeigentümer keine Unterhaltskosten zu tragen habe, weil sie regelmässig vom Mieter oder vom Pächter übernommen werden. Im vorliegenden Fall habe die Gesellschaft zahlreiche (auch normalerweise vom Vermieter getragene) Unterhalts- und Nebenkosten beglichen, unter anderem die Wartungskosten für Haus und Heizung sowie den Unterhalt des Gartens. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Liegenschaft, sondern nur Nutzniesser, weshalb er per Gesetz nur die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache trage, nicht aber diejenigen für Sanierungen, Renovationen oder Reparaturen. Aus diesen Gründen handle es sich nicht um eine private Nutzung, weshalb der Pauschalabzug zu Recht nicht gewährt wurde.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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