Revision Erbrecht Unternehmensnachfolge Teil II – Warum braucht es eine Revision?

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Revision Erbrecht Unternehmensnachfolge Teil II – Warum braucht es eine Revision?

Der Bundesrat will die Hürden für die familieninterne Unternehmensnachfolge durch die Revision des Erbrechts senken. Die Reform soll die Stabilität von Schweizer KMU fördern und Arbeitsplätze sichern. Wir erklären Ihnen weshalb es eine Revision braucht.

Die Vorlage des Bundesrates zur Revision der Unternehmensnachfolge im Erbrecht wurde in der Vernehmlassung begrüsst. Bis Anfang 2021 soll das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) dem Bundesrat nun die Botschaft unterbreiten. Aber warum ist eine Reform eigentlich notwendig?

Was ist stört an der aktuellen Regelung?

Unproblematisch sind Fälle, in denen das Unternehmen noch zu Lebzeiten des Erblassers zum Marktpreis veräussert wird. Verkauft etwa ein Vater und Unternehmer sein Geschäft zum Verkehrswert, fällt der Erlös als Bankguthaben in die Erbmasse und kann nach dem Tod leicht auf die Erben aufgeteilt werden. Ebenfalls keine Probleme entstehen, wenn die Unternehmung in die Erbmasse fällt, aber nur einen kleinen Teil der ganzen Erbschaft ausmacht. In diesem Fall kann die Firma einem einzelnen Erben als sein Anteil zugewiesen werden. In der Realität ist es aber meistens nicht so einfach. Entweder kommt es zu einer Aufteilung der Unternehmensanteile an verschiedene Erben und damit zu einer Zersplitterung des Unternehmens oder ein Erbe übernimmt das Geschäft allein. In der Praxis kommt der Erbe dann oftmals in Bedrängnis, weil er nicht die finanziellen Mittel hat, um seine Miterben auszuzahlen.

Weshalb braucht es die Revision?

Zwar können die Probleme, welche aus der herrschenden Gesetzgebung resultieren, durch Verträge gemildert werden, doch ist eine Anpassung des Rechts trotzdem notwendig. In der Praxis wird die Insolvenzproblematik etwa über Erbvorbezüge, gemischte Schenkungen oder Aktionärsbindungsverträge gelöst. Aber auch diese Instrumente können die obig beschriebenen Schwierigkeiten nicht vollständig lösen. Denn der Erbe, welche das Unternehmen übernimmt, unterliegt weiterhin einer Ausgleichspflicht. Zudem ist der Stimmvorschlag im Aktionärsbindungsvertrag nicht verpflichtend, sondern es muss lediglich eine Konventionalstrafe im Falle der Missachtung bezahlt werden. Durch die Revision werden diese Probleme gemildert. Die neue Regelung erlaubt, dass jener Erbe, der zu Geschäftsführung am geeignetsten ist, das Unternehmen alleine bekommt. Zudem würde dem betreffenden Erben die Möglichkeit eingeräumt werden einen Zahlungsaufschub beim Gericht zu verlangen, wenn er kein Geld zur sofortigen Auszahlung seiner Miterben hat.

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