Stempelabgaben – Teil 3: Emissionsabgaben

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Stempelabgaben – Teil 3: Emissionsabgaben

Die Emissionsabgaben bilden die dritte Kategorie der Stempelabgaben. Sie werden fällig, wenn sich juristische Personen Kapital beschaffen. In diesem letzten Beitrag erklärt Findea, unter welchen Umständen Emissionsabgaben fällig sind und welche Ausnahmen es gibt.

Voraussetzungen für EmissionsabgabenGegenstand der Emissionsabgabe sind gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) die Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten an juristischen Personen. Darunter fallen unter Anderem Aktien bei Aktiengesellschaften oder Kommanditaktiengesellschaften, Stammanteile bei GmbHs oder Genossenschaftsscheine bei Genossenschaften. Bei all diesen juristischen Personen unterliegen zudem Genussscheine und Partizipationsscheine der Emissionsabgabe. Dabei ist es unerheblich, ob die Ausgabe oder Erhöhung entgeltlich oder unentgeltlich ist.AusnahmenDie Ausnahmefälle, in welchen keine Emissionsabgabe geschuldet wird, sind in Art. 6 StG festgehalten. Eine solche Ausnahme liegt bspw. vor, wenn die Gesellschaft keinen Erwerbszweck verfolgt und einem gemeinnützigen Zweck dient. Ferner wird keine Emissionsabgabe fällig, wenn die gesamte Leistung der Anteilsinhaber nicht mehr als eine Million Franken übersteigt. Ein weiteres Beispiel für eine wichtige Ausnahme ist die Umgestaltung der Unternehmung. Werden Beteiligungsrecht im Zusammenhang mit einer Umgestaltung der Unternehmung ausgegeben oder erhöht (bspw. bei Fusion, Spaltung oder Umwandlung), muss keine Emissionsabgabe entrichtet werden.BemessungDie Emissionsabgabe macht 1% der Beteiligungsrechte aus. Grundsätzlich wird für die Bemessung auf das Entgelt abgestützt, welches der juristischen Person zufliesst. Werden die Beteiligungsrechte jedoch gratis oder unter Wert verkauft, so wird für die die Bestimmung auf den Nennwert zurückgegriffen. Dieser stellt die minimale Bewertungsgrundlage dar.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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