Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen – Teil 1: natürliche Personen

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Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen – Teil 1: natürliche Personen

Kryptowährungen sind komplett von staatlichen Anbindungen losgelöst und unterliegen lediglich der Kontrolle durch die Nutzer. Da sie aber über einen Wert verfügen, verlangt der Staat Steuern auf sie. Was es dabei für natürliche Personen speziell zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Die behandelten KryptowährungenDie Rechtsansprüche, welche ein Token entfaltet, hängen von seiner jeweiligen Funktion ab. Die unterschiedlichen Rechtsansprüche können einen direkten Einfluss auf die steuerliche Behandlung des Tokens haben. Es ist deshalb wichtig, dass jeder Token immer individuell betrachtet und beurteilt wird. Führt ein Token bspw. zu einer periodischen Zahlung an den Inhaber, so ist es denkbar, dass die Verrechnungssteuer fällig wird. Vermittelt der Token hingegen ein Anrecht auf eine in der Zukunft liegende Dienstleistung oder Lieferung, so muss geprüft werden, ob die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Die hier getätigten Ausführungen betreffen lediglich die reinen Kryptowährungen, deren bekanntestes Beispiel die Bitcoin sind.Natürliche PersonenViele Kantone haben sich bisher über die Besteuerung von Kryptowährungen geäussert. Die Kantone Luzern, Zürich und Zug äusserten sich mit Bezug auf die natürlichen Personen mehrheitlich gleich.  In all diesen Kantonen fällt auf einen Bestand von Kryptowährungen die Vermögenssteuer an. Die Kryptowährungen selbst sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis unter dem Posten «übrige Guthaben» auszuweisen. Als Beilage gilt es einen Auszug des Wallet mit dem Stand am Ende der Steuerperiode mitzusenden.Die Eidgenössische Steuerverwaltung (welche Kryptowährungen wie Fremdwährungen behandelt) publiziert für gewisse Kryptowährungen – unter anderem für Bitcoins – einen Jahresendsteuerkurs. Die Kantone haben unterschiedliche Auffassungen, wie Kryptowährungen zu bewerten sind, für welche die ESTV kein Jahresendsteuerkurs publiziert. Im Kanton Zürich wird der Jahresschlusskurs verwendet, welcher auf der für diese Währung gängigsten Plattform galt. Luzern hingegen besteht auf eine Ausweisung zum Kaufpreis.Im schweizerischen Steuerrecht sind Kapitalgewinne aus dem beweglichen Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei, bzw. die Verluste werden steuerlich nicht berücksichtig. Dies gilt selbstverständlich auch für Kryptowährungen. Man muss jedoch aufpassen; Lohnzahlungen oder Entgelt welches in Kryptowährungen ausbezahlt wird unterliegt der regulären Einkommenssteuer. Selbiges gilt für das Mining oder den gewerbsmässigen Handel, was als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wird. Ist dies der Fall, so werden die Gewinne steuerbar und die Verluste abzugsfähig.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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