Steuerumgehung zur Vermeidung einer Transponierungsbesteuerung

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Steuerumgehung zur Vermeidung einer Transponierungsbesteuerung

Von einer Transponierung spricht man, wenn Unternehmensbeteiligungen von einer Privatperson an eine von ihr beherrschte Firma verkauft werden und der Verkaufserlös den Nennwert der Beteiligungen übersteigt. Werden die Beteiligungen hingegen an eine nicht von ihr beherrschte Firma verkauft, liegt keine Transponierung vor.

Um eine Transponierung oder auch «Verkauf an sich selbst» handelt es sich, wenn eine Privatperson Beteilungen an ein Unternehmen verkauft, an der sie mit mind. 50 % beteiligt ist und der Erlös aus dem Verkauf den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt. Dabei müssen mindestens 5 % übertragen werden. Eine Transponierung liegt aber auch vor, wenn ein Einzelner zwar weniger als 5 % überträgt, die Übertragung aber von mehreren Beteiligten gemeinsam vorgenommen wird und sie zusammen 5 % übersteigen. Eine Transponierung hat zur Folge, dass die Differenz zwischen dem Erlös und dem Nennwert als Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterliegt. Sie kann auch als Steuerumgehung qualifiziert werden, sofern sie deren Voraussetzungen erfüllt.Am 26. Oktober 2017 beurteilte das Bundesgericht einen Fall mit dem Streitpunkt Transponierung. Ein Vater und sein Sohn aus dem Kanton Schwyz waren beide Alleineigentümer einer Gesellschaft. Der Vater verkaufte am 1. Januar 2011 der Holdinggesellschaft seines Sohnes 50 % der Aktien des Unternehmens des Vaters zum Preis von 3.1 Mio. Fr. Die Kaufpreisforderung wandelte der Vater aber in ein zinsloses Darlehen um, welches er der Holdinggesellschaft des Sohnes gewährte. Am 20. Dezember 2011 schenkte er seinem Sohn die Hälfte der ehemaligen Kaufpreisforderung in Höhe von 1.55 Mio. Fr., welche nun eine Darlehensforderung war. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sah darin eine Transponierung und veranlagte in der Folge den Sohn und seine Ehefrau mit einem steuerbaren Einkommen von 725'000 Fr. anstatt 170‘000. Der Mehrbetrag von 555‘000 Fr. ergab sich aus der 60%igen Teilbesteuerung von 925'000 Fr., welche die Differenz zwischen dem geschenkten Darlehensbetrag von 1'550'000 Fr. und dem anteiligen Nennwert der Aktien von 625'000 Fr. darstellen.Das Bundesgericht sah darin keine Transponierung, da eine solche nur vorliegen kann, wenn der Steuerpflichtige Beteiligungen an eine von ihm selbst beherrschte Gesellschaft veräussert, was vorliegend nicht der Fall war. Es prüfte aber, ob es sich vorliegend um eine Steuerumgehung handelte und bejahte dies, da das Vorliegen eines Darlehens lediglich simuliert war. Mit einem Dritten wäre dieses nämlich anders geschlossen worden, so etwa mit Sicherheiten sowie Zinszahlungen. Weiter sei die Schenkung der Darlehensforderung wahrscheinlich seit Beginn eingeplant gewesen, da sie innert einem Jahr nach dem Aktienverkauf stattfand und wie erwähnt keine Sicherheiten verlangt wurden. Die Steuerpflichtigen seien missbräuchlich so vorgegangen, um Steuern zu sparen. Hätte die Steuerbehörden dies nämlich so akzeptiert, wäre eine erhebliche Steuerersparnis die Folge gewesen.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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