Steuervorlage 17 – Teil 5: Berücksichtigung der Städte und Gemeinden, Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen und Anpassungen im Finanzausgleich

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Steuervorlage 17 – Teil 5: Berücksichtigung der Städte und Gemeinden, Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen und Anpassungen im Finanzausgleich

Im letzten Beitrag haben wir Ihnen erklärt, warum der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer erhöht werden soll. Heute werden wir auf die Stellung der Gemeinden dabei eingehen sowie die geplante Erhöhung der Familienzulagen und die Änderungen im Finanzausgleich erläutern.

Berücksichtigung der Städte und GemeindenWie wir im letzten Beitrag erklärt haben, soll der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer erhöht werden. Dass durch die Senkung der Gewinnsteuern auch die Städte und Gemeinden betroffen sind, erklärt sich von selbst. Die Ausrichtung der Ausgleichshilfe erfolgt nur an die Kantone, aber sie sollen – anders als bei der USR III – mit dem neuen Art. 196 Abs. 1bis des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) angehalten werden, ihre Gemeinden angemessen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung bringt aber keine Rechtsverbindlichkeit mit sich.Erhöhung der Mindestvorgaben für FamilienzulagenDie gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe der Zulagen für Kinder- und Ausbildungszulagen liegen aktuell bei 200 respektive 250 Fr. Mit der SV17 sollen sie um jeweils 30 Fr. erhöht werden. In den Kantonen Freiburg, Zug, Waadt, Wallis, Genf und Jura ändert sich nichts, da dort die Zulagen bereits auf diesem Niveau oder höher liegen. Der Gesetzgeber erhofft sich von der geplanten Erhöhung einen sozialpolitischen Ausgleich, da die Unternehmen zwar durch die gesamte Steuervorlage 17 stark profitieren, so aber auch mehr an die Familien zurückgeben.Anpassungen im FinanzausgleichDurch den im Beitrag 2 beschriebenen Wegfall des Status der kantonalen Statusgesellschaften würde in vielen Kantonen im Rahmen des kantonalen Ressourcenausgleichs ein verzerrtes Bild entstehen. Denn bei der Berechnung des Ausgleichs werden die Gewinne der Statusgesellschaften aktuell wegen ihrer geringen Belastung der Schweizer Infrastruktur geringer berücksichtigt. Fällt ihr Status dahin, fällt auch der dazugehörige Beta-Faktor dahin, mit dem die Gewinne der Statusgesellschaften bei der Ausgleichsberechnung gewichtet wurden, wodurch alle Gewinne der Statusgesellschaften zu 100 % in die Berechnung einfliessen würden. Das Potenzial von Kantonen mit vielen Statusgesellschaften würde also stark ansteigen, ohne dass ein entsprechendes wirtschaftliches Wachstum stattgefunden hätte. Daher sollen mit der SV17 sog. Zeta-Faktoren für alle Unternehmen eingeführt werden, die dem entgegenwirken und den Finanzausgleich stabil halten sollen.Welche weiteren Massnahmen mit der Steuervorlage 17 getroffen werden, erfahren Sie diesen Freitag im letzten Teil unserer Serie.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerpp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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