Die Steuerhoheit, also das Recht eigene Steuern zu erheben und einzutreiben, kommt in der Schweiz neben dem Bund auch jedem Kanton zu. Jedes Steuersubstrat darf aber nur von einem Kanton besteuert werden. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Im ersten Beitrag wurde erklärt, was das ist und welche Steuern darunterfallen. Dieser zweite Beitrag erklärt, wie es funktioniert.
Bedeutung der SteuerdomizileUm die Doppelbesteuerung zu vermeiden, muss man wissen, wo die jeweiligen Einkünfte zu versteuern sind. Das Hauptsteuerdomizil einer natürlichen Person ist an ihrem Wohnsitz, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält (Art. 3 Abs. 2 StHG). Bei juristischen Personen ist das Hauptsteuerdomizil am statutarischen Sitz (Art. 20 Abs. 1 StHG). Hier ist bspw. das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern. Zusätzlich gibt es noch drei Nebensteuerdomizile:
- Grundeigentum: Grundeigentum und der daraus resultierende Ertrag ist ausschliesslich in dem Kanton zu versteuern, in welchem sich das Grundeigentum befindet. Handelt es sich dabei um einen anderen Kanton als jener in welchem das Hauptsteuerdomizil liegt, besteht im Kanton des Grundeigentums ein Spezialsteuerdomizil.
- Geschäftsort: Wenn jemand in einem anderen Kanton als jenem seines Hauptsteuerdomizils eine ständige Anlage und/ oder Einrichtung betreibt oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, so hat er in diesem Kanton ein Spezialsteuerdomizil. Geschäftsvermögen und -gewinn sind diesfalls vom dem Kanton zu besteuern, in welchem sich der Geschäftsort befindet.
- Betriebsstätte: Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens (oder ein freier Beruf) ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 4 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 2 DBG). Bei der Betriebsstätte handelt es sich immer nur um ein sekundäres Steuerdomizil. Dies bedeutet, dass das Geschäftsvermögen und der -gewinn zwischen dem primären und dem sekundären Steuerdomizil aufgeteilt werden müssen.
Freistellungsmethode mit ProgressionsvorbehaltWer sein Einkommen in mehreren Kantonen versteuern muss, soll dadurch nicht besser oder schlechter gestellt werden als andere. Ferner muss ein Weg gefunden werden, wie man die interkantonale Doppelbesteuerung vermeidet. Daraus wurde die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt entwickelt. Jeder Kanton besteuert nur jenes Steuersubstrat, welches ihm zusteht. Für die Bestimmung des zu verwendenden Steuersatzes, wird aber das gesamte Einkommen angeschaut. Ein Beispiel zur Veranschaulichung:Max Muster wohnt und arbeitet in Zürich. Sein Erwerbseinkommen in Zürich beträgt 70‘000 CHF. Er besitzt aber noch eine Liegenschaft, welche in St. Gallen liegt. Daraus resultiert ein Ertrag von 30‘000 CHF. Zürich kann also 70‘000 CHF besteuern, St. Gallen 30‘000 CHF. Jeder Kanton kann aber für die Steuersatzbestimmung von einem Einkommen von 100‘000 CHF ausgehen.Könnten Sie von der interkantonalen Doppelbesteuerung betroffen sein? Findea beratet Sie gerne und hilft Ihnen, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.