Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für geteilte Produkte? Der Fall «Kinder Überraschung»

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Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für geteilte Produkte? Der Fall «Kinder Überraschung»

Die Ferrero Schweiz AG musste hohe Steuersummen nachzahlen, weil sie beim Import von Kinderüberraschungseiern den falschen Mehrwertsteuersatz gewählt hat. Dieser Artikel erklärt was für die Besteuerung von geteilten Produkten gilt.

Im Rechtsstreit zwischen der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Miralbana AG, heute Ferrero Schweiz AG, hatte das Bundesgericht die Frage zu klären, welcher Mehrwertsteuersatz auf geteilte Produkte angewendet wird. Geteilte Produkte sind Güter, die nicht eindeutig einem der drei Steuersätze im Mehrwertsteuergesetz zugewiesen werden können.

Die Ausgangslage – Aus wie vielen Teilen besteht ein Kinderüberraschungsei?

Vor der Einfuhr von Kinderüberraschungseiern aus dem Ausland in die Schweiz informierte sich die Ferrero Schweiz AG bei der Oberzolldirektion, nicht aber der Steuerverwaltung, darüber, welcher Mehrwertsteuersatz für das Produkt gilt. Die Oberzolldirektion qualifizierte das Überraschungsei als Warenkombination, das nach dem reduzierten Steuersatz abzurechnen sei, weil der Lebensmittelanteil mehr als 90 Prozent ausmache (heute 70 Prozent). Fünf Jahre später dann der Schock. Die Eidgenössische Steuerverwaltung teilt der Ferrero mit, sie habe zu Unrecht nach dem reduzierten Mehrwertsteuersatz abgerechnet und müsse die Differenz zum Normalsteuersatz samt Verzugszins nachzahlen.

Der Entscheid – Das Ei besteht aus drei Komponenten

Diese Einteilung ist wichtig, weil auf die meisten Produkte eine Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent gezahlt werden muss, für Lebensmittel hingegen ein reduzierter Steuersatz von 2.5 Prozent gilt (Art. 25 MWSTG). Für geteilte Produkte, wie das Kinderüberraschungsei, kommt die Komponententheorie nach Art. 19 Abs. 2 MWSTG zur Anwendung. Es gilt der Steuersatz für denjenigen Produktteil, der nach qualitativen und quantitativen Überlegungen mindestens 70 am Produkt ausmacht. Laut der Entscheidung des Bundesgerichts besteht ein Überraschungsei aus drei Teilen: der Schokolade, dem Spielzeug und der Vermittlung eines Überraschungseffekts. Diese Komponenten sind untrennbar miteinander verbunden. Weil beim Kauf eines Eis die Freude am Spielzeug und der Überraschung im Vordergrund steht, gilt auf das Überraschungsei der Normalsteuersatz von 7.7 Prozent.

Die Empfehlung – Kosten sparen durch Nachfragen

Die Ferrero Schweiz AG konnte die Nachzahlung der Steuerdifferenz samt Verzugszinsen für die letzten 5 Jahre verkraften. Für kleinere Unternehmen kann ein derartiger Entscheid aber den finanziellen Ruin und damit den Konkurs bedeuten. Sollten Zweifel bestehen, empfiehlt es sich deshalb, im vornherein schriftlich bei der Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Steuerverwaltung nachzufragen, welcher Mehrwertsteuersatz für ein Produkt gilt. So ist man im Falle eines Rechtsstreits optimal geschützt.

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Quelle: BGer 2A.256/2003 // BGer 2A.182/2004

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