Wirtschaftsprüfung - Gesetzliche Spezialprüfungen

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Wirtschaftsprüfung - Gesetzliche Spezialprüfungen

Neben der klassischen Jahresabschlussprüfung können gesetzlich vorgeschriebene, zusätzliche Prüfungspflichten entstehen. Erfahren Sie in unserem Artikel mehr über die einzelnen gesetzlichen Spezialprüfungen.

Sacheinlageprüfung

Für die Gründung bzw. Kapitalerhöhung einer Gesellschaft kann grundsätzlich statt Geld auch eine Sache oder ein immaterielles Gut eingebracht werden (Sacheinlage). Diese Sache muss durch einen zugelassenen Revisor geprüft und dessen Wert schriftlich bestätigt werden (Bericht der Revisionsstelle).

Kapitalerhöhungsprüfung

Im Gesetz sind drei verschiedene Möglichkeiten zur Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals vorgesehen: die ordentliche, die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung. Im Falle der Einschränkung von Bezugsrechten bei ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhungen, bei bedingten Kapitalerhöhungen sowie bei Sacheinlagen oder Sachübernahmen, ist der Kapitalerhöhungsbericht durch einen zugelassenen Revisionsexperten zu prüfen.

Kapitalherabsetzungsprüfung

Bei einer Kapitalherabsetzung muss geprüft werden, ob nach der Kapitalherabsetzung die Forderungen der Gläubiger weiterhin gedeckt sind. Es ist ebenfalls verpflichtend, einen schriftlichen Bericht zu verfassen, ob die Kapitalherabsetzung gerechtfertigt ist, welcher anschliessend dem Verwaltungsrat vorgelegt wird. Dieser Bericht dient primär der Sicherheit der Gläubiger, damit nach der Kapitalherabsetzung deren Forderungen weiterhin gedeckt sind.

Prüfungen nach Fusionsgesetz

Die Anpassung von rechtlichen Strukturen durch Fusionen, Umwandlungen und Spaltungen sind im Fusionsgesetz geregelt. Die damit verbundene Prüfung dient hauptsächlich dem Gesellschafter- bzw. dem Minderheitenschutz sowie dem Gläubigerschutz. In den meisten Fällen sind Umstrukturierungen nach dem Fusionsgesetz durch einen Revisionsexperten zu prüfen. Wesentliche Aspekte stellen dabei das Umtauschverhältnis sowie die Angemessenheit der Bewertungsmethode dar.

Prüfung der Zwischenbilanz bei Überschuldung

Bei der begründeten Angst einer möglichen Überschuldung muss eine Zwischenbilanz seitens des Unternehmens erstellt werden. Diese wird dem Revisor vorgelegt und auf dieser Basis wird entschieden, ob der zuständige Richter zu benachrichtigen ist.

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