Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 5: Wiedererwägung & Berichtigung

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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 5: Wiedererwägung & Berichtigung

Ist eine steuerpflichtige Person mit einer Veranlagung oder einem Steuerentscheid nicht einverstanden, kann sie sich dagegen wehren. Mit dem Verstreichen der Rechtsmittelfrist können nur noch ausserordentliche Rechtsmittel wie etwa die Revision ergriffen werden. In diesem Beitrag erklären wir den Unterschied zur Wiederwägung und was eine Berichtigung ist.

Wiedererwägung

Mit der Wiederwägung kommt die Behörde auf eine rechts­kräf­ti­ge, ur­sprüng­lich feh­ler­freie Verfügung zu­rück­ und erlässt ei­ne neue, an die ver­än­der­te Sach- oder Rechts­la­ge angepasste Verfügung. Im Gegensatz zur Revision ist die Wiedererwägung in der Regel kein ausserordentliches Rechtsmittel, sondern nur ein Rechtsbehelf. Die Behörden müssen das Gesuch um Wiedererwägung also le­dig­lich zur Kennt­nis neh­men und sind nicht ver­pflich­tet, dar­auf ein­zu­tre­ten und Mass­nah­men zu tref­fen. Es besteht somit kein Rechts­schutz­an­spruch. Nach bundegerichtlicher Rechtsprechung muss hingegen auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden, „wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand.“ In diesen zwei Fäl­len ist die Wie­der­er­wä­gung ein aus­ser­or­dent­li­ches Rechts­mit­tel.Wird ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, prüft die Behörde zuerst das Vorliegen eines Rückkommensgrundes. Ist dieser hinreichend, wird die Verfügung überprüft und ein neues Verwaltungsverfahren durch­ge­führt. Das Gesuch um Wiedererwägung ist nicht an eine Frist gebunden und formlos möglich.

Berichtigung

Mit der Berichtigung werden Redaktions- und Kanzleifehler in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden korrigiert. Darunter fallen Schreibfehler, fehlerhafte Bezeichnungen sowie Namensnennungen, Rechnungs-, bzw. Übertragungsfehler, Auslassungen, falsche Textanordnungen oder mangelhafte Ausdrucke und Kopien. Nur Fehler der Behörde oder um von ihr übernommene Fehler können mittels Berichtigung korrigiert werden. Die Berichtigung kann von den Behörden selber vorgenommen werden oder erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen. Dabei muss eine Frist von fünf Jahren nach Eröffnung der Verfügung eingehalten werden. Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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