Pflichten des Arbeitgebers im ordentlichen Steuerverfahren: Die Bescheinigungspflicht

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Pflichten des Arbeitgebers im ordentlichen Steuerverfahren: Die Bescheinigungspflicht

Die Steuererklärung ist eine Pflicht für alle Arbeitstätigen in der Schweiz. Damit solch eine Steuererklärung korrekt ausgefüllt werden kann, bedarf es aber mehrerer Unterlagen. Diese termingerecht und korrekt zur Verfügung zu stellen ist unter anderem auch die Pflicht des Arbeitgebers.

Generelle BescheinigungspflichtIm ordentlichen Steuerverfahren kommt dem Arbeitgeber eine generelle Bescheinigungspflicht zu. Diese ist in Art. 127 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) festgehalten. Demnach ist der Arbeitgeber gehalten seinen Angestellten eine schriftliche Bescheinigung über den Umfang der Arbeit auszustellen. Wenn der Arbeitnehmer in der Schweiz eine ordentliche Steuererklärung einreichen muss, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen. Dabei handelt es sich um ein amtliches Formular. Wird dieses vom Arbeitgeber wissentlich nicht korrekt ausgefüllt, drohen ihm teils schwere Konsequenzen.Sonderfall MitarbeiterbeteiligungenEin Sonderfall stellen die Mitarbeiterbeteiligungen dar (vgl. Beitragsserie «Mitarbeiterbeteiligungen» für einen Überblick). Bei Mitarbeiterbeteiligungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, sowohl im Zeitpunkt der Abgabe, sowie im Zeitpunkt der Realisation von Mitarbeiterbeteiligungen, umfassende Bescheinigungen zu machen. Die konkreten Bestimmungen sind in der Verordnung über die Bescheinigungspflicht bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV) festgehalten. Die wichtigsten Angaben, welche getätigt werden müssen sind:

  • die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;
  • das Datum des Erwerbs der Mitarbeiteraktien;
  • den Verkehrswert bei kotierten Mitarbeiteraktien oder den mit einer Formel festgelegten Wert (Formelwert) bei nicht kotierten Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs;
  • allfällige Sperrfristen sowie die Dauer allfälliger Rückgabeverpflichtungen;
  • den vereinbarten Erwerbspreis;
  • die Anzahl der erworbenen Mitarbeiteraktien;
  • den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.

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