Steuerhinterziehung und Co. - Diese Strafen drohen Steuersündern

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Steuerhinterziehung und Co. - Diese Strafen drohen Steuersündern

Niemand bezahlt gerne Steuern. Die Verlockung, die Steuererklärung nicht einzureichen oder zumindest nicht alle Vermögenswerte zu deklarieren, ist deshalb gross. Bei der Steuererklärung zu schummeln, lohnt sich aber nicht, denn die Schweizer Steuergesetze sehen saftige Strafen für Steuersünder vor.

Wer hat nicht schon einmal daran gedacht, bei der Steuererklärung zu schummeln? Einen Vermögenswert nicht nennen, zu hohe Abzüge deklarieren oder aber die Steuererklärung gar nicht erst einreichen: was kann schon passieren? Tatsächlich kennt das Schweizer Steuerrecht diverse Straftatbestände, um Steuersünder zu bestrafen. Nicht nur die Steuerhinterziehung und der Steuerbetrug stehen unter Strafe, sondern auch kleinere Delikte können einen bereits teuer zu stehen kommen. Die Vernachlässigung der Steuerpflichten kann mit Busse, Geldstrafe oder Gefängnisstrafe geahndet werden.

Verletzung von Verfahrenspflichten

Die Steuererklärung einfach einmal nicht einreichen? – Das kann teuer werden. Jede steuerpflichtige Person in der Schweiz ist verpflichtet, bei ihrer Steuerveranlagung mitzuwirken und die Behörden bei der Steuererhebung zu unterstützen. Aufgrund dieser Verpflichtung muss jede Person, die ordentliche veranlagt wird, jährlich eine ausgefüllte Steuererklärung einreichen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich der Verletzung von Verfahrenspflichten schuldig (Art. 174 DBG). Die Unterlassungshandlung kann mit Busse bis CHF 1000, in schweren Fällen bis CHF 10‘000 bestraft werden. In manchen Fällen ist die Busse dadurch höher als die Steuer selbst. Zusätzlich droht die Gefahr einer überhöhten Ermessensveranlagung, da die Steuerbehörden bei Fehlen einer ausgefüllten Steuererklärung die geschuldete Steuer auf Basis der Vorjahresdaten schätzen.

Steuerhinterziehung

Wer falsche Angaben in seiner Steuererklärung macht und dadurch bewirkt, dass die Steuer zu tief ausfällt bzw. eine rechtskräftige Steuerveranlagung unvollständig ist, begeht eine Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG). Auch wer eine ungerechtfertigte Steuerrückerstattung erwirkt oder den Quellensteuerabzug nicht vornimmt, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig. Das Delikt der Steuerhinterziehung wird für gewöhnlich mit einer Busse im Umfang der hinterzogenen Steuer geahndet. Zur geschuldeten Steuer kommt folglich eine Busse in der gleichen Höhe hinzu. Bei leichtem Verschulden kann die Busse auf bis zu einem Drittel der hinterzogenen Steuersumme reduziert werden. In schweren Fällen droht eine Erhöhung auf maximal das Dreifache der geschuldeten Steuer. Bei der ersten Begehung kann die Bestrafung unter bestimmten Umständen durch eine Selbstanzeige abgewendet werden.

Steuerbetrug

Eine Null auf dem Lohnausweis streichen, ist doch nicht so schlimm? – Von wegen! Wer zur Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder unwahre Urkunden verwendet, begeht einen Steuerbetrug (Art. 186 DBG). Egal ob Geschäftsbücher, Bilanzen oder Lohnausweise gefälscht werden, der Steuerbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Wer bei einem Steuerbetrug erwischt wird, dem drohen eine Busse, Geld- oder Freiheitsstrafe. Im schlimmsten Fall kann der Steuerbetrug mit drei Jahren Gefängnisaufenthalt geahndet werden. Ausserdem werden Täter in den meisten Fällen zusätzlich wegen Steuerhinterziehung bestraft.

Bereits mit der Begehung geringfügiger Steuerstraftaten gehen schwerwiegende Konsequenzen einher. Wenn Sie sich das nächste Mal über die Höhe Ihrer Steuern ärgern, sollten Sie also bedenken, dass Steuerhinterziehung und Co. deutlich teurer sind.

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