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Abzüge für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten – Teil 1: Aus- und Weiterbildung

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Abzüge für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten – Teil 1: Aus- und Weiterbildung

Seit der Steuerperiode 2016 sind die Kosten für eine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, inkl. Umschulung bis zu einem Gesamtbeitrag von CHF 12'000 von den Steuern abzugsfähig. In unserer dreiteiligen Reihe erklären wir ihnen, welche Kosten unter welchen Voraussetzungen von den Steuern abgezogen werden können. Dieser erste Beitrag ist den Aus- und Weiterbildungskosten gewidmet.

Die abzugsfähigen Kosten

Art. 33 Abs. 1 Bst. J DBG sagt, dass berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten bis zu einem Betrag von CHF 12'000 von den Steuern abziehbar sind. Dazu muss mind. ein Abschluss der Sekundarstufe II vorliegen oder das 20 Lebensjahr vollendet sein und es darf sich nicht um einen Abschluss der Sekundarstufe II handeln. Das Gesetz formuliert in Art. 17 Abs. 1bis DBG weiter, dass Kosten für die Aus- und Weiterbildung, welche vom Arbeitgeber getragen werden, keine geldwerten Vorteile darstellen. Es können also nur jene kosten Abgezogen werden, welche selbst getragen werden.

Aus- und Weiterbildungskosten

Bei Aus- und Weiterbildungskosten handelt es sich um einen Bildungslehrgang, der in Zusammenhang zum ausgeübten Beruf steht. Dies ist besonders für Berufe wichtig, in welchen regelmässig neue wissenschaftliche Erkenntnisse publiziert werden und die Anforderungen an den Beruf sich stetig wandeln, wie bspw. bei Medizinern oder Informatikern.

Der Abzug

Der Abzug selbst ist als «allgemeiner Abzug» ausgestaltet, hat somit keine Auswirkung auf die Höhe bei Doppelverdienern. Es können auch nicht die Aus- und Weiterbildungskosten kumuliert werden. Die maximale Höhe von CHF 12'000 gilt für alle Kosten dieser Kategorie, welche in einer Steuerperiode anfallen.

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