Um die Steuerbelastung zu reduzieren, sieht das Schweizer Steuersystem diverse Abzugsmöglichkeiten vor. Einer dieser Abzüge betrifft die Versicherungsprämien. In diesem Blogbeitrag werden wir uns genauer mit dem Abzug von Versicherungsprämien befassen.
Welche Versicherungen sind abzugsfähig?
Die Prämien für folgende Versicherungen sind in der Regel von den Steuern abziehbar:
- Krankenversicherung
- Lebensversicherungen
- Freiwillige Unfallversicherungen
- Nichtbetriebsunfallversicherung
Wie hoch ist der abzugsfähige Betrag?
Von den Steuern kann maximal die tatsächlich bezahlte Versicherungsprämie abgezogen werden. Auf Bundesebene ist der maximal abzugsfähige Betrag auf CHF 1‘700 und für verheiratete auf CHF 3‘500 festgelegt. Wenn von den Steuerpflichtigen oder ihrem Arbeitgeber keine Beiträge an die berufliche Vorsorge oder die Säule 3ageleistet werden, erhöht sich der Abzug um 50%. Auf kantonaler Ebene variiert der Maximalbetrag zwischen den Kantonen. Im Kanton Zürich beispielsweise ist ein Abzug von maximal CHF 2‘600 und für verheiratete von CHF5‘200 zulässig.
Für jedes Kind oder jede unterstützungspflichtige Person können auf Ebene der Bundessteuer CHF 700 zusätzlich abgezogen werden. Auch dieser zusätzliche Abzug ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Im Kanton Zürich beträgt der Abzug maximal CHF 1‘300.
Prämienverbilligung
Personen, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, erhalten von den Kantonen eine Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung. Die Prämienverbilligungen soll die finanzielle Belastung reduzieren. Da somit ein Teilbetrag der Krankenversicherungsprämien nicht vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden, kann dieser Betrag auch nicht von den Steuern abgezogen werden.
Nachweis und Dokumentation
Damit die Steuerbehörden den Abzug von Versicherungsprämien zulassen, ist es wichtig, dass die entsprechenden Nachweise und Dokumente mit der Steuererklärung eingereicht werden. Grundsätzlich stellen die Krankenkassen einen Auszug über die die bezahlten Prämien zusammen, welcher den Steuern beigelegt werden kann.