Die Überarbeitung des neuen Aktienrechts ist bereits seit 2014 im Gange und wurde vom Parlament 2020 final verabschiedet. Der Hauptteil der neuen Bestimmung treten per 1. Januar 2023 definitiv in Kraft. Neu werden auch Handlungspflichten des Verwaltungsrats in Bezug auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Gesetz geregelt.
Unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrats
Neu gehört die Überwachung der Liquiditätssituation sowie der Vermögenslage eines Unternehmens zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben eines Verwaltungsrats. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Pflichten des Verwaltungsrats
Zu den bisherigen Handlungspflichten bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung bestehen neu auch Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Bei Hinweisen auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hat der Verwaltungsrat geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und falls erforderlich weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft zu ergreifen oder allenfalls der Generalversammlung zu beantragen. Dieser muss von einem zugelassenen Revisor plausibilisiert werden. Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung ist gemäss Gesetz mit gebotener Eile zu handeln.