Die Überarbeitung des neuen Aktienrechts ist bereits seit 2014 im Gange und wurde vom Parlament 2020 final verabschiedet. Der Hauptteil der neuen Bestimmung treten per 1. Januar 2023 definitiv in Kraft. Eine Neuerung betrifft unter anderem die Kapitalstruktur einer Gesellschaft.
Nennwert einer Aktie
Bisher beträgt der Mindestnennwert einer Aktie in der Schweiz einen Rappen. Neu kann der Nennwert der Aktie beliebig gewählt werden, solange dieser grösser als Null ist. Dies ermöglicht Unternehmen eine grössere Stückelung ihrer Aktien.
Aktienkapital in Fremdwährung
Mit der Revision des Aktienrechts haben Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, das Aktien- oder Stammkapital in ausländischer Währung zu führen. Bedingung dafür ist, dass die Währung für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist. Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung geführt, bringt dies mit sich, dass auch die Buchführung und Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen hat. Für Steuerzwecke wird aber dennoch die Umrechnung in CHF benötigt.
Kapitalband
Neu wird die Möglichkeit eines Kapitalbands eingeführt, welches plus/minus die Hälfte des eingetragenen Aktienkapitals umfasst. Der Verwaltungsrat kann das Aktienkapital während einer Dauer von längstens fünf Jahren innerhalb des Kapitalbands erhöhen oder herabsetzen. Das Kapitalband dient der Flexibilisierung der Eigenkapitalausstattung und ersetzt das heute genehmigte Kapital. Dafür notwendig ist eine Änderung der Statuten.