Die Überarbeitung des neuen Aktienrechts ist bereits seit 2014 im Gange und wurde vom Parlament 2020 final verabschiedet. Der Hauptteil der neuen Bestimmung treten per 1. Januar 2023 definitiv in Kraft. Unter anderem betreffen die Neuerungen die Reserven einer Kapitalgesellschaft.
Gesetzliche Kapitalreserven
Eine Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve an die Aktionäre ist gestattet solange die Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen. Damit die Rückzahlung an die Aktionäre zulässig ist, bedarf es der Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, dass gestützt auf die Bilanz, nach der Rückzahlung weder die Erfüllung der Forderungen an Gläubiger gefährdet ist noch begründete Besorgnis einer Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten zwölf Monate besteht.
Gesetzliche Gewinnreserven
Wie bis anhin müssen 5 Prozent des Jahresgewinns, bis Kapital- und Gewinnreserven zusammen 50% des im Handelsregister eingetragenen Kapitals erreichen, den gesetzlichen Gewinnreserven zugewiesen werden. Die zweite Zuweisung aufgrund Ausschüttung einer Superdividende nach bisherigem Recht entfällt.
Freiwillige Gewinnreserve
Falls das dauernde Gedeihen eines Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt, kann eine freiwillige Gewinnreserve gebildet werden. Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung dieser Reserve, wobei zwingend die gesetzliche Verrechnungsreihenfolge für die Verlustverrechnung berücksichtigt werden muss.