Die Überarbeitung des neuen Aktienrechts ist bereits seit 2014 im Gange und wurde vom Parlament 2020 final verabschiedet. Der Hauptteil der neuen Bestimmung treten per 1. Januar 2023 definitiv in Kraft. Unter anderem können neu auch Dividenden aus Gewinnen des laufenden Jahres ausgeschüttet werden.
Unterjähriger Zwischenabschluss
Für die Ausschüttung einer solchen Dividende aus laufenden Gewinnen ist die Erstellung eines unterjährigen Zwischenabschluss notwendig. Dabei müssen generell dieselben Grundsätze wie bei der Erstellung des regulären Jahresabschlusses angewendet werden. Somit besteht auch der Zwischenabschluss aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, wobei zusätzlich im Anhang der Zweck der Erstellung des Zwischenabschlusses zu nennen ist. Grundsätzlich muss der Zwischenabschluss durch eine Revisionsstelle geprüft werden. Auf eine Prüfung verzichtet werden kann, wenn sämtliche Aktionäre der Ausschüttung zustimmen und die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet ist oder im Fall eines Opting-out.
Beschluss der Generalversammlung
Die Ausschüttung einer Zwischendividende ist in einem GV-Beschluss festzuhalten. Weiter sind wie bei der Ausschüttung einer ordentlichen Dividende die Einreichung der Formulare bei der ESTV sowie die Entrichtung der Verrechnungssteuer zu bedenken.