Wenn es um Darlehen von einer Kapitalgesellschaft an ihre Aktionäre oder Gesellschafter geht, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte, die bei der Aufnahme eines Darlehens von einer Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden müssen.
Aktivdarlehen: Verständnis und Herausforderungen
Aktivdarlehen können für eine Kapitalgesellschaft verschiedene Formen annehmen und auf der Aktivseite der Bilanz erscheinen. Diese Guthaben der Gesellschaft an ihre Aktionäre oder Gesellschafter können jedoch heikel sein. Insbesondere müssen Verwaltungsräte über potenzielle Risiken informiert sein, da sie für die Darlehensgewährung verantwortlich sind. Insbesondere in KMUs, in denen der Darlehensnehmer oft auch Aktionär und Verwaltungsrat ist, kann dies zu Interessenkonflikten führen. Zudem müssen die Minderheitsaktionäre geschützt werden, um eine Benachteiligung durch Mehrheitsaktionäre zu verhindern.
Risiken von Aktivdarlehen
Aktivdarlehen können handelsrechtlich und steuerlich heikel sein. Handelsrechtlich kann ein Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vorliegen, was bedeutet, dass das Aktienkapital der Gesellschaft nicht direkt oder indirekt an die Aktionäre zurückgegeben werden darf. Dies kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Steuerlich können Aktivdarlehen als unechte Darlehen betrachtet werden, was bedeutet, dass die Steuerbehörden sie möglicherweise nicht als legitime Darlehen anerkennen und sie als verdeckte Gewinnausschüttungen behandeln, was zu hohen Steuerbelastungen führen kann.
Optimale Gestaltung von Darlehensverträgen
Um potenzielle Risiken zu minimieren, ist es entscheidend, Darlehensverträge sorgfältig zu gestalten. Klare Rückzahlungsmodalitäten, die Definition von Sicherheiten und transparente Vertragsbedingungen sind unerlässlich. Es wird dringend empfohlen, einen erfahrenen Rechts- und Steuerberater hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass die Darlehensverträge den rechtlichen Anforderungen entsprechen und die Interessen aller Parteienberücksichtigt werden.